Ergänzende Zollanmeldung
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Allgemeine Informationen
Wirtschaftsbeteiligte, denen die Abgabe von vereinfachten Zollanmeldungen oder die Anschreibung der Waren in der Buchführung des Anmelders bewilligt wurde, sind verpflichtet, eine ergänzende Zollanmeldung nachzureichen. Diese ergänzende Zollanmeldung muss elektronisch (über das ACCS) abgegeben werden.
Voraussetzungen
Vorliegen einer Bewilligung für
- das vereinfachte Anmeldeverfahren oder
- das Anschreibeverfahren
Fristen
Ergänzende Zollanmeldungen sind grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen nach Überlassung der Waren bei Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung bzw. nach erfolgter Anschreibung in der Buchführung zu übermitteln. Im Falle von fehlenden Unterlagen zur vereinfachten Zollanmeldung können längere Fristen von bis zu 120 Tagen bzw. in besonderen Fällen bei fehlenden Unterlagen für die Ermittlung des Zollwerts bis zu 2 Jahre ab dem Tag der Überlassung gewährt werden.
Zuständige Stelle
Die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung erfolgt zentral im ACCS und wird der Überwachungszollstelle − das ist in der Regel die bewilligungserteilende Zollstelle − zugewiesen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens zuständig ist.
Verfahrensablauf
Die ergänzende Zollanmeldung wird elektronisch im ACCS abgegeben.
Für jede vereinfachte Zollanmeldung bzw. für jede Anschreibung in der Buchführung hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber die ergänzende Zollanmeldung mit allen Angaben einer vollständigen Zollanmeldung nachzureichen.
Erforderliche Unterlagen
Die für die betreffende Zollabfertigung erforderlichen Unterlagen sind der Zollstelle zur Verfügung zu halten.
Abhängig vom beantragten Zollverfahren sind unterschiedliche Unterlagen vorgesehen; in der Regel ist eine Rechnung zur Ermittlung des Warenwerts und gegebenenfalls ein Präferenznachweis für das Anwenden eines ermäßigten oder auf Null reduzierten Abgabensatzes notwendig.
Kosten
Für die Inanspruchnahme der vereinfachten Zollanmeldung bzw. der Anschreibung in der Buchführung sowie für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung sind der Zollbehörde keine Kosten zu entrichten.
Rechtsgrundlagen
Informatikverfahren
- Artikel 6 Zollkodex (A1) (UZK)
- §§ 36, 37 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG)
Vereinfachtes Anmeldeverfahren
- Artikel 166 bis 167 Zollkodex (A2) (ZK)
- Artikel 145 bis 147 Delegierte Verordnung zum Zollkodex (UZK-DA)
- Artikel 223 bis 225 Durchführungsverordnung zum Zollkodex (UZK-IA)
Anschreibeverfahren
- Artikel 182 Zollkodex (ZK)
- Artikel 150 Delegierte Verordnung zum Zollkodex (UZK-DA)
- Artikel 233 bis 236 Durchführungsverordnung zum Zollkodex (UZK-IA)
Bestimmungen für alle Zollanmeldungen
- Artikel 162 bis 163, 170 bis 174 Zollkodex (ZK)
- Artikel 148 Delegierte Verordnung zum Zollkodex (UZK-DA)
- Artikel 222, 226 bis 227 Durchführungsverordnung zum Zollkodex (UZK-IA)
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