Barrierefreiheitsgesetz

Was Unternehmen beachten müssen

Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten, um allen Menschen den gleichberechtigten Zugang zu ermöglichen. Das Gesetz setzt eine europäische Richtlinie um und fördert soziale Nachhaltigkeit durch Inklusion [Mit-einbezogen-Sein; gleichberechtigte Teilhabe an etwas].

Das BaFG gilt für alle Unternehmen, die nach dem 28. Juni 2025 Produkte oder Dienstleistungen in Verkehr bringen oder erbringen, die im Gesetz genannt sind. Dies betrifft insbesondere Angebote im Bereich Business-to-Consumer (B2C).

Ausnahmen

  • Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro sind von den Anforderungen ausgenommen.
  • Unternehmen können von bestimmten Anforderungen befreit werden, wenn deren Umsetzung zu einer grundlegenden Veränderung des Produkts oder der Dienstleistung führen würde oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde.

Produkte:

  • Computer-Hardware und Betriebssysteme
  • Selbstbedienungsterminals (bspw. Geldautomaten, Fahrkartenautomaten)
  • Verbraucherendgeräte mit interaktiven Funktionen (Smartphones, Smart-TVs, E-Book-Reader etc.)

Dienstleistungen, die für Verbraucherinnen/Verbraucher erbracht werden:

  • elektronische Kommunikationsdienste (bspw. Internet- und Videotelefonie, Online-Messengerdienste)
  • Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen
  • Bankdienstleistungen
  • E-Book-Software
  • Dienste im elektronischen Geschäftsverkehr (bspw. Webshops, Online-Buchungsportale)
  • Elemente der Personenbeförderungsdienste (bspw. Websites, Apps, elektronische Tickets)

In § 2 BaFG (→ BGBl I 2023/76) werden abschließend alle Produkte und Dienstleistungen aufgezählt, die in den Anwendungsbereich des BaFG fallen.

Produkte und Dienstleistungen müssen so gestaltet sein, dass sie von Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Dies umfasst unter anderem:

  • Bereitstellung von Informationen über mehr als einen sensorischen [die Aufnahme von Sinnesempfindungen betreffend] Kanal (bspw. Text und Sprachausgabe)
  • Verwendung von verständlicher Sprache und klarer Struktur
  • Anpassbare Schriftgrößen und ausreichende Kontraste
  • Vereinbarkeit mit Hilfstechnologien (bspw. Screenreader [Bildschirmleseprogramm])

Übergangsfristen und bestehende Verträge
Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 abgeschlossen wurden, gelten bis zu ihrem Ablauf, jedoch nicht länger als fünf Jahre, unverändert. Unternehmen müssen sicherstellen, dass neue Verträge und Angebote den Anforderungen des BaFG entsprechen.

Sanktionen bei Nichteinhaltung
Verstöße gegen das BaFG können als Verwaltungsübertretungen geahndet werden. Es drohen Geldstrafen von bis zu 80.000 Euro. Zudem kann es zu einem Imageschaden [Ansehensverlust] für das Unternehmen kommen.

Tipp

Handlungsempfehlungen für Unternehmen

  • Stellen Sie fest, ob Ihre Produkte oder Dienstleistungen unter das BaFG fallen.
  • Überprüfen Sie Ihre bestehenden Angebote auf Barrierefreiheit und identifizieren Sie notwendige Anpassungen.
  • Nutzen Sie die Zeit bis zum Inkrafttreten des BaFG, um erforderliche Änderungen umzusetzen.
  • Dokumentieren Sie Ihre Maßnahmen zur Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen.
  • Informieren Sie sich über mögliche Förderungen und Unterstützungsangebote, bspw. durch die Wirtschaftskammer Österreich.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 12. Mai 2025

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion