Tierarzneimittel – Dokumentation

Allgemeine Informationen

Tierärztinnen/Tierärzte müssen über das Datum der Untersuchung, die Tierhalterin/den Tierhalter, das behandelte Tier, die Diagnose, die verschriebenen Tierarzneimittel, Anwendungsart, die verabreichte Dosis, die Behandlungsdauer und die einzuhaltenden Wartezeiten Buch führen, diese Unterlagen aufbewahren und auf Verlangen der Behörde vorlegen (Dokumentation und Aufbewahrung).

Betroffene Unternehmen

Tierärztinnen/Tierärzte

Fristen

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den von der jeweiligen Landeshauptfrau/dem jeweiligen Landeshauptmann betrauten Personen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen (Aufbewahrungspflicht).

Zuständige Stelle

Die Kontrollen erfolgen durch die von der jeweiligen Landeshauptfrau/dem jeweiligen Landeshauptmann betrauten Personen.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich. Interessenverbände haben Vordrucke zur Verfügung gestellt.

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die Dokumentation an.

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Tierarzneimittelanwendungs- und Rückstandskontrolle (BMASGPK)

Letzte Aktualisierung: 23. Januar 2026

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz