Pflichten der Gerätehändler

Geräteherstellerinnen/Gerätehersteller müssen alte Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushalten zurücknehmen, wenn die Kundin/der Kunde ein neues gleichwertiges Gerät kauft.

Ausnahme:

Händlerinnen/Händler, deren Verkaufsfläche weniger als 150 Quadratmeter groß ist, sind von dieser Rücknahmepflicht ausgenommen, wenn diesbezüglich im Kassenbereich des Geschäftslokals eine deutliche Information vorhanden ist. Letztvertreiberinnen/Letztvertreiber, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten unentgeltlich zurücknehmen, haben Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher darüber durch eine deutliche Information insbesondere im Kassenbereich des Geschäftslokals zu informieren.

Händlerinnen/Händler, die ihre Geräte über den Versandhandel verkaufen, können ihre Rücknahmepflicht auch dadurch erfüllen, indem sie in jedem politischen Bezirk mindestens zwei öffentlich zugängliche Abgabestellen einrichten.

Achtung

Händlerinnen/Händler, die Elektro- und Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführen, gelten rechtlich als Herstellerinnen/Hersteller und müssen die Pflichten der Geräteherstellerinnen/Gerätehersteller erfüllen. Dies gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, für die eine ausländische Herstellerin/ein ausländischer Hersteller eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten nach der Elektroaltgeräteverordnung bestellt hat.

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Letzte Aktualisierung: 21. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie