Elektroaltgeräte
Als Elektro- und Elektronikgeräte gelten alle Geräte, die
- mit elektrischem Strom oder elektromagnetischen Feldern betrieben werden oder
- elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder erzeugen, übertragen oder messen,
wenn sie mit höchstens 1000 Volt Wechselstrom bzw. 1500 Volt Gleichstrom betrieben werden können.
Ziele der gesetzlichen Regelungen sind,
- Abfälle von Elektro- und Elektronikgeräten sollen vermieden oder wiederverwertet werden
- Es sollen mindestens 45 Prozent der in Verkehr gesetzten Geräte getrennt gesammelt werden
- Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten
Für Herstellerinnen/Hersteller und Importeurinnen/Importeure von Elektrogeräten gelten bestimmte Gestaltungspflichten (z.B. sollen sie besonders recyclingfreundlich konstruiert werden) und Stoffverbote (z.B. dürfen bestimmte Schwermetalle in Elektro- und Elektronikgeräten nur eingeschränkt vorkommen).
Daneben sind auch Rücknahmepflichten von alten Elektro- und Elektronikgeräten durch Herstellerinnen/Hersteller, Importeurinnen/Importeure und Letztvertreiberinnen/Letztvertreiber (Händlerinnen/Händler) gesetzlich geregelt.
Achtung
Diese Regelungen gelten auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten, die ihren Unternehmenssitz in Österreich haben.
Im Anhang 1a der Elektrogeräteverordnung finden Sie Gerätekategorien mit Beispielen sowie Ausnahmen (z.B. Autoradios, elektrisch verstellbare Betten).
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie