Abfallinformation

Allgemeine Informationen

Bevor ein Abfall deponiert werden darf, muss die Abfallbesitzerin/der Abfallbesitzer grundlegende Informationen über den Abfall in einer "Abfallinformation" beschreiben.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten, die ihren Unternehmenssitz in Österreich haben.

Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen:

  • Abfallinformation an die befugte Fachperson oder Fachanstalt
  • Abfallinformation an die Deponieinhaberin/den Deponieinhaber

In Abhängigkeit von der Abfallart, der Menge des Abfalls und der Anfallshäufigkeit (Regelmäßigkeit) müssen eine oder mehrere Abfallinformationen ausgestellt werden.

Achtung

Abfallinformationen müssen – mit einigen Ausnahmen – elektronisch übermittelt werden.

Abfallinformation an die befugte Fachperson oder Fachanstalt

Die Abfallinformation an die befugte Fachperson oder Fachanstalt ist für jene Abfälle relevant, die vor ihrer Deponierung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt grundlegend charakterisiert werden müssen. Bei der grundlegenden Charakterisierung müssen die wichtigsten Eigenschaften, die für eine dauerhafte Ablagerung relevant sind, ermittelt und dokumentiert werden. Dies umfasst in der Regel eine chemische Untersuchung. Die Dokumentation erfolgt in einem Beurteilungsnachweis.

Im Vorfeld einer derartigen chemischen Untersuchung muss die Abfallbesitzerin/der Abfallbesitzer grundlegende Informationen über den zu untersuchenden Abfall der Gutachterin/dem Gutachter in einer "Abfallinformation an die befugte Fachperson oder Fachanstalt" übermitteln. Auf Basis dieser Information kann die Gutachterin/der Gutachter die Untersuchung durchführen. Inhalte dieser Abfallinformation sind unter anderem:

  • Abfallbesitzerin/Abfallbesitzer
  • Abfallerzeugerin/Abfallerzeuger
  • Art des Abfalls
  • Anfalls- und Herkunftsort
  • Grundlegende physikalische Eigenschaften
  • Masse des Abfalls

Abfallinformation an den Deponieinhaber

Soll ein Abfall an eine Deponie angeliefert werden, muss die Abfallbesitzerin/der Abfallbesitzer auch der Deponieinhaberin/dem Deponieinhaber mit der ersten Anlieferung dieses Abfalls eine "Abfallinformation an die Deponieinhaberin/den Deponieinhaber" übermitteln. Diese enthält neben den grundlegenden Angaben (Abfallbesitzerin/Abfallbesitzer, Anfallsort, Abfallart) vor allem die Masse, die angeliefert werden soll, und den aktuellen Beurteilungsnachweis.

Bei manchen Abfällen (z.B. Kleinmenge eines nicht verunreinigten Bodenaushubmaterials, bestimmte Baurestmassen, Asbestabfälle) ist keine Untersuchung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt notwendig – hier ist eine "Abfallinformation an die Deponieinhaberin/den Deponieinhaber" bei der ersten Anlieferung eines Abfalls ausreichend.

Hinweis

Für andere Abfälle ist zusätzlich zur Abfallinformation ein Beurteilungsnachweis erforderlich.

Voraussetzungen

Siehe "Allgemeine Informationen".

Fristen

Siehe "Allgemeine Informationen".

Zuständige Stelle

Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist

Verfahrensablauf

Die Abfallinformation muss bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.

Auf dem EDM-Portal des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie steht der "Formulargenerator Abfallinformation gemäß DVO 2008" zur Verfügung. Mit diesem kann von jedem oder jeder eine Abfallinformation erstellt werden. Die elektronisch ausgefüllten Formulare müssen lediglich ausgedruckt und unterschrieben werden. Eine Zwischenspeicherung erstellter Abfallinformationen ist jederzeit möglich, somit können auch Vorlagen für häufig anfallende, gleichartige Abfälle erstellt und verwendet werden.

Hinweis

Eine Registrierung ist nicht erforderlich. Die Benutzung als registrierte Abfallbesitzerin/registrierter Abfallbesitzer ist jedoch von Vorteil (z.B. verkürzte Eingabemöglichkeiten).

Für Abfälle, bei denen keine befugte Fachperson oder Fachanstalt benötigt wird (z.B. Kleinmenge eines nicht verunreinigten Bodenaushubmaterials, bestimmte Baurestmassen, Asbestabfälle) stehen neben dem Formulargenerator auch Papierformulare zur Verfügung.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs 1 bis 5 Deponieverordnung 2008

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 14. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Bewerten Sie diese Seite und geben Sie uns Tipps, wie wir sie noch besser gestalten können.