Abfallerzeugung
Abfallersterzeugerin/Abfallersterzeuger ist jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen.
Hinweis
Im Fall einer Beauftragung von Bau- oder Abbrucharbeiten gilt die Auftraggeberin/der Auftraggeber der Arbeiten als Ersterzeugerin/Ersterzeuger der anfallenden Abfälle. Bau- bzw. Abbruchunternehmen, welche die angefallenen Abfälle übernehmen, gelten als "Abfallsammler".
Jede Abfallbesitzerin/jeder Abfallbesitzer (also auch die Abfallersterzeugerin/der Abfallersterzeuger) ist für die Abfälle rechtlich verantwortlich. Im Regelfall muss die Abfallersterzeugerin/der Abfallersterzeuger die angefallenen Abfälle einer/einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten übergeben und die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung der Abfälle ausdrücklich beauftragen. Passiert dies nicht, kann die Behörde bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung der Abfälle einen Behandlungsauftrag erteilen. Die Abfallbesitzerin/der Abfallbesitzer haftet also für die umweltgerechte Abfallbehandlung.
Neben dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) ist für Abfallersterzeugerinnen/Abfallersterzeuger insbesondere die Abfallnachweisverordnung relevant.
Abfallersterzeugerinnen/Abfallersterzeuger von gefährlichen Abfällen unterliegen einer Registrierungspflicht.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft