Abfall – Entsorgung

Übergabe an befugte Sammler bzw. Behandler

Unternehmen müssen Abfälle an eine zur Sammlung oder Behandlung berechtigte Person übergeben, wenn sie selbst zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt sind. Das Gleiche gilt für Unternehmen, die zwar zu einer entsprechenden Behandlung berechtigt, aber nicht dazu imstande sind. Diese Übergabe muss so rechtzeitig stattfinden, dass Beeinträchtigungen von öffentlichen Interessen vermieden werden.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus anderen Ländern wie z.B. aus EU-Mitgliedstaaten, die in Österreich tätig sind.

Abfälle müssen mindestens einmal in 36 Monaten an eine berechtigte Person übergeben werden, jedenfalls so rechtzeitig, dass keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden.

Vor allem kleine Betriebe (z.B. Büros) erzeugen meistens nur Siedlungsabfälle. In diesem Fall können die Abfälle genauso wie Abfälle aus privaten Haushalten entsorgt werden. Die kommunale Abfuhr von Siedlungsabfällen ist landesrechtlich geregelt und in jedem Bundesland anders.

Achtung

Abfälle dürfen generell nur an zur Sammlung oder Behandlung dieser Abfälle Berechtigte übergeben werden. Diese befugten Sammlerinnen/Sammler bzw. Behandlerinnen/Behandler haben eine spezielle Erlaubnis nach dem Abfallwirtschaftsgesetz. Erlaubt ist eine Übergabe auch an solche Übernehmerinnen/Übernehmer, die nach dem AWG ausdrücklich erlaubnisfrei gestellt sind (z.B. "erlaubnisfreie Rücknehmerinnen/erlaubnisfreie Rücknehmer"). Über Übergaben von Abfällen müssen Aufzeichnungen geführt werden.

Unternehmen, die zulässigerweise ihre eigenen Abfälle in betriebseigenen Anlagen selbst behandeln, müssen der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann darüber eine Meldung erstatten (Jahresabfallbilanz).

Hinweis

Im Betrieb anfallende gefährliche Abfälle gelten als Problemstoffe, wenn sie nach Art und Menge mit den üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden gefährlichen Abfällen vergleichbar sind. Nur in diesem Fall können sie als Problemstoffe auch bei der Problemstoffsammelstelle der Gemeinde abgegeben werden.

Rücknahme von Abfällen durch den Handel

Die Übergabepflicht wird auch dann erfüllt, wenn die Abfälle an jene Rechtsperson (Händlerin/Händler) zurückgegeben werden, von der sie als (Teil der) Waren erworben wurden.

Als "erlaubnisfreie Rücknehmerin/erlaubnisfreier Rücknehmer" braucht die Händlerin/der Händler keine spezielle Berechtigung zur Übernahme der Abfälle, wenn sie/er folgende Bedingungen erfüllt:

  • Sie/er gibt Waren gewerbsmäßig ab und nimmt die Abfälle dieser oder gleichwertiger Waren zurück, um sie einer berechtigten Abfallsammlerin bzw. -behandlerin/einem berechtigten Abfallsammler bzw. -behandler zu übergeben, d.h. sie/er behandelt die zurückgenommenen Abfälle nicht selbst oder
  • sie/er gibt Waren gewerbsmäßig ab und bereitet diese Abfälle lediglich zur Wiederverwendung vor (z.B. Reinigung, Reparatur) vor und
  • die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle ist nicht unverhältnismäßig größer als die Menge der abgegebenen Waren. Sie/er muss einen entsprechenden Nachweis führen und der Behörde vorlegen, wenn diese es verlangt.

Achtung

Die zurückgenommenen Abfälle dürfen von der Rücknehmerin (Händlerin)/dem Rücknehmer (Händler) wiederum nur an Berechtigte weitergeben werden. Bei gefährlichen Abfällen ist außerdem die Begleitscheinpflicht zu beachten.

Bei der Vorbereitung zur Wiederverwendung durch eine erlaubnisfreie Rücknehmerin/einen erlaubnisfreien Rücknehmer, muss diese/dieser Abfallbilanzen über die zur Wiederverwendung vorbereiteten Abfälle melden.

Verantwortlichkeit für die vollständige Verwertung oder Beseitigung der Abfälle

Unternehmen, die Abfälle besitzen, müssen die Abfälle einer berechtigten Person übergeben. Berechtigt sind Abfallsammlerin/Abfallsammler oder Abfallbehandlerin/Abfallbehandler nur in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung einer bestimmten Abfallart. Außerdem müssen die Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer ausdrücklich den Auftrag erteilen, diese Abfälle umweltgerecht zu verwerten oder zu beseitigen. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, bleibt die Abfallbesitzerin/der Abfallbesitzer für den Abfall weiterhin verantwortlich. Sie/er kann mit einem Auftrag zur Behandlung verpflichtet werden.

Hinweis

Durch Einsicht in der öffentlichen Registerabfrage auf edm.gv.at kann sich die Abfallbesitzerin/der Abfallbesitzer vergewissern, dass jemand die entsprechende Berechtigung zur Abfallsammlung bzw. Abfallbehandlung hat. Alternativ kann bei der zuständigen Behörde nachgefragt werden. Die Beauftragung mit der umweltgerechten Verwertung oder mit der umweltgerechten Beseitigung muss nachgewiesen werden können. Das kann sie beispielsweise durch einen schriftlichen Vertrag.

Weiterführende Links

  • edm.gv.at ( BMK)
    (einschließlich einer Suche nach registrierten Abfallsammlern und -Behandlern sowie nach Standorten)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 22. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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