Abfall – Entsorgung

Übergabe an befugte Sammler bzw. Behandler

Unternehmerinnen/Unternehmer, die zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt sind, sind gesetzlich verpflichtet, Abfälle einer zur Sammlung oder Behandlung berechtigten Person zu übergeben. Gleiches gilt für Unternehmerinnen/Unternehmer, die zwar zu einer entsprechenden Behandlung berechtigt, aber nicht dazu imstande sind. Diese Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen vermieden werden.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus anderen Ländern wie z.B. aus EU-Mitgliedstaaten, die in Österreich tätig sind.

Abfälle müssen so rechtzeitig, dass es zu keiner Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen kommt, mindestens einmal in 36 Monaten einer zur Sammlung oder Behandlung berechtigten Person übergeben werden.

Insbesondere kleine Betriebe (z.B. Büros) erzeugen meistens nur Siedlungsabfälle. In diesem Fall können sie die Abfälle genauso wie Abfälle aus privaten Haushalten entsorgen. Die kommunale Abfuhr von Siedlungsabfällen ist landesrechtlich geregelt und in jedem Bundesland anders.

Achtung

Abfälle dürfen generell nur an Personen übergeben werden, die zur Sammlung oder Behandlung dieser Abfälle berechtigt sind, d.h. nur an dafür befugte Sammlerinnen/Sammler bzw. Behandlerinnen/Behandler, die eine spezielle Erlaubnis nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 haben oder an solche Übernehmerinnen/Übernehmer, die vom Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ausdrücklich erlaubnisfrei gestellt sind (z.B. "erlaubnisfreie Rücknehmerinnen/erlaubnisfreie Rücknehmer") übergeben werden. Über diese Übergaben von Abfällen müssen Aufzeichnungen geführt werden.

Unternehmen, die zulässigerweise ihre eigenen Abfälle in betriebseigenen Anlagen selbst behandeln, müssen dem Landeshauptmann darüber eine Meldung erstatten (Jahresabfallbilanz).

Hinweis

Nur wenn die im Betrieb anfallenden gefährlichen Abfälle nach Art und Menge mit den üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden gefährlichen Abfällen vergleichbar sind, gelten sie als Problemstoffe und können auch bei der Problemstoffsammelstelle der Gemeinde abgegeben werden.

Rücknahme von Abfällen durch den Handel

Abfallersterzeugerinnen/Abfallersterzeuger kommen ihrer gesetzlichen Verpflichtung, Abfälle ordnungsgemäß zu übergeben, auch nach, wenn sie die Abfälle an jene Rechtsperson (Händlerin/Händler) zurückgeben, von der sie als (Teil der) Waren erworben wurden.

Als "erlaubnisfreie Rücknehmerin/erlaubnisfreier Rücknehmer" benötigt die Händlerin/der Händler keine spezielle Berechtigung zur Übernahme der Abfälle, wenn sie/er folgende Bedingungen erfüllt:

  • Sie/er gibt Waren gewerbsmäßig ab und nimmt die Abfälle dieser oder gleichwertiger Waren zurück, um sie einer berechtigten Abfallsammlerin bzw. -behandlerin/einem berechtigten Abfallsammler bzw. -behandler zu übergeben, d.h. sie/er behandelt die zurückgenommenen Abfälle nicht selbst oder
  • sie/er gibt Waren gewerbsmäßig ab und nimmt an diesen Abfällen lediglich eine Vorbereitung zur Wiederverwendung (z.B. Reinigung, Reparatur) vor und
  • die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle ist nicht unverhältnismäßig größer als die Menge der abgegebenen Waren. Sie/er muss einen diesbezüglichen Nachweis führen und auf Verlangen der Behörde vorlegen.

Achtung

Die zurückgenommenen Abfälle dürfen von der Rücknehmerin (Händlerin)/dem Rücknehmer (Händler) wiederum nur an Berechtigte weitergeben werden (bei gefährlichen Abfällen ist zudem die Begleitscheinpflicht zu beachten).

Bei der Vorbereitung zur Wiederverwendung durch eine erlaubnisfreie Rücknehmerin/einen erlaubnisfreien Rücknehmer, muss diese/dieser Abfallbilanzen über die zur Wiederverwendung vorbereiteten Abfälle melden.

Verantwortlichkeit für die vollständige Verwertung oder Beseitigung der Abfälle

Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer haben die Abfälle einer/einem in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammlerin/Abfallsammler oder Abfallbehandlerin/Abfallbehandler zu übergeben und die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle ausdrücklich zu beauftragen. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, bleibt die Abfallbesitzerin/der Abfallbesitzer für den Abfall weiterhin verantwortlich und kann als Verpflichtete/Verpflichteter mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.

Hinweis

Durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde oder durch die Detaileinsicht in der öffentlichen Registerabfrage auf dem EDM-Portal kann sich die Abfallbesitzerin/der Abfallbesitzer vergewissern, dass die/der Abfallsammlerin/Abfallsammler oder Abfallbehandlerin/Abfallbehandler die entsprechende Berechtigung hat. Die Beauftragung mit der umweltgerechten Verwertung oder mit der umweltgerechten Beseitigung muss nachgewiesen werden können und kann beispielsweise durch einen schriftlichen Vertrag erfolgen.

Weiterführende Links

  • EDM-Portal ( edm.gv.at)
    (einschließlich einer Suche nach registrierten Abfallsammlern und -Behandlern sowie nach Standorten)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 13. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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