Abfall(mit)verbrennungsanlagen – Emissionserklärung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Inhaberinnen/Inhaber von Abfall(mit)verbrennungsanlagen sind zur jährlichen Meldung einer Emissionserklärung über das vorangegangene Kalenderjahr verpflichtet. Diese Emissionserklärung besteht aus einer Registrierung bzw. Aktualisierung der Stammdaten, Luftemissionserklärung, einer Abfall-Input-Output-Meldung und – wenn Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas anfällt – einer Wasseremissionserklärung.
Achtung
Die Emissionserklärung ist nur erforderlich, wenn die Nennkapazität der gesamten Abfall(mit)verbrennungsanlage zwei Tonnen pro Stunde übersteigt.
Inhaberinnen/Inhaber von Abfall(mit)verbrennungsanlagen sind Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler.
Betroffene Unternehmen
Inhaberinnen/Inhaber von Abfall(mit)verbrennungsanlagen, wenn die Nennkapazität der gesamten Abfall(mit)verbrennungsanlage zwei Tonnen pro Stunde übersteigt.
Voraussetzungen
Siehe "Allgemeine Informationen".
Fristen
Die Emissionserklärung muss jeweils bis zum 30. April des auf den Berichtszeitraum (das ist das vorangegangene Kalenderjahr) folgenden Jahres abgegeben werden.
Achtung
Die Abfall-Input-Output-Meldung hat als Teil der Meldung gemäß Abfallbilanzverordnung zu erfolgen.
Zuständige Stelle
Der Landeshauptmann
Hinweis
Die Einbringung muss elektronisch über das Register (→ EDM-Portal) erfolgen.
Verfahrensablauf
Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler müssen sich im elektronischen Register der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf dem EDM-Portal registrieren. Diese Registrierung ist auch die Voraussetzung für die Abgabe der elektronischen Meldung.
Die Meldung erfolgt elektronisch im Wege des Registers auf dem EDM-Portal. Folgende Reihenfolge muss eingehalten werden:
- Eintragung oder – sofern die Eintragung bereits erfolgt ist – allfällige Aktualisierung der Stammdaten im Register
- Abfall-Input-Output-Meldung für alle Abfall(mit)verbrennungsanlagen der Meldepflichtigen/des Meldepflichtigen
- Luftemissionserklärung
- Gegebenenfalls: Wasseremissionserklärung
Erforderliche Unterlagen
- Luftemissionserklärung
- Wasseremissionserklärung
- Abfall-Input-Output-Meldung
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- § 60 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
- § 13 Abfallverbrennungsverordnung
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Es steht kein Formular zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie