Deponie – Finanzielle Sicherstellungen

Allgemeine Informationen

Die Deponieinhaberin/der Deponieinhaber muss zugleich mit der Erteilung der Genehmigung eine angemessene Sicherstellung leisten. Die Sicherstellung dient zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung, Stilllegung, Schließung und Nachsorge der Deponie (z.B. Insolvenz der Deponieinhaberin/des Deponieinhabers), falls diese Maßnahmen nicht von der Deponieinhaberin/dem Deponieinhaber gesetzt werden.

Hinweis

Dies gilt nicht für Bodenaushubdeponien mit einer genehmigten Gesamtkapazität unter 100.000 Kubikmeter.

Als Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherstellung (z.B. eine Bankgarantie, eine entsprechende Versicherung, ein gesperrtes Bankkonto oder etwas Gleichwertiges, wie eine Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abwasserverbandes). Eine Sicherstellung muss der zuständigen Stelle für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen und somit vom Vermögen der Deponieinhaberin/des Deponieinhabers abtrennbar sein. Daher sind eine Bürgschaft oder eine Haftungserklärung eines sonstigen privatrechtlichen Unternehmens nicht als Sicherstellung zulässig.

Wenn es sich um eine befristete Sicherstellung handelt oder die Sicherstellung gekündigt wird, muss die Deponieinhaberin/der Deponieinhaber bis vier Wochen vor Ablauf der Gültigkeit der Sicherstellung erneut eine angemessene Sicherstellung beibringen. Wenn dies nicht erfolgt, muss die zuständige Stelle auf die alte Sicherstellung zugreifen.

Wenn eine Deponieinhaberin/ein Deponieinhaber die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der mit der Deponiegenehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, muss die zuständige Stelle auf die Sicherstellung im Ausmaß der voraussichtlich anfallenden Kosten für die zu setzenden Maßnahmen zugreifen.

Hinweis

Die Sicherstellung wird von der zuständigen Stelle freigegeben, wenn diese feststellt, dass für die Deponie keine Nachsorgemaßnahmen mehr erforderlich sind (Ende der Nachsorgephase).

Betroffene Unternehmen

Deponieinhaberinnen/Deponieinhaber

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung

Fristen

Die Sicherstellung muss zugleich mit der Erteilung der Genehmigung geleistet werden.

Zuständige Stelle

Für die Besorgung der Geschäfte der Verwaltung, des Zugriffs, der Verwendung und der Freigabe von Sicherstellungen für Deponien: der Landeshauptmann

Verfahrensablauf

Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.

Erforderliche Unterlagen

Sicherstellung, beispielsweise durch:

  • Bankgarantie
  • ein gesperrtes Bankkonto
  • Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Zum Formular

Es steht kein Formular zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 6. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie