Reparaturbonus – Anmeldung als Partnerbetrieb und Refundierungsantrag

Aktuelle Informationen zu: Welcher Betrieb kann sich als Partnerbetrieb registrieren lassen? Wie läuft die Refundierung (Rückerstattung) ab?

Allgemeine Informationen

Der Reparaturbonus ist eine bundesweite Förderungsaktion des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK). Der Reparaturbonus wird aus Mitteln des von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Finanzierungs- und Aufbaufonds "Next Generation EU" finanziert und umfasst ein Fördervolumen von insgesamt 130 Millionen Euro.

Gefördert wird die Reparatur und/oder der Kostenvoranschlag für Reparaturarbeiten von Elektro- und Elektronikgeräten, die üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden. Auch Reparaturen nicht elektronischer Bauteile von Elektro- und Elektronikgeräten fallen unter den Reparaturbonus.

Um als Partnerbetrieb an der Förderungsaktion teilnehmen zu können, muss der Betrieb bestimmte Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Alle Partnerbetriebe werden mit der Wort-Bild-Marke der Förderungsaktion ausgestattet. Darüber hinaus werden sie auf der Website reparaturbonus.at (→ BMK) angeführt und samt ihrem Standort sichtbar gemacht. Jene Betriebe, die Mitglieder eines österreichischen Reparaturnetzwerks oder des Reparaturführers sind, werden zudem auf den entsprechenden Webseiten als Reparaturbonus-Partnerbetriebe gekennzeichnet.

Betroffene Unternehmen

Teilnahmeberechtigt sind Reparaturbetriebe, sozioökonomische Betriebe, Industriebetriebe sowie Handelsbetriebe mit Niederlassung in Österreich.

Voraussetzungen

Fristen

Der Anmeldung als Partnerbetrieb ist laufend bis zum Jahr 2026 möglich.

Hinweis

Den Reparaturbonus gibt es bis zum Jahr 2026 so lange, wie Förderungsmittel vorhanden sind. Für die erste Tranche (bis längstens 31. Dezember 2023) stehen Mittel in der Höhe von 60 Millionen Euro zur Verfügung.

Zuständige Stelle

Kommunalkredit Public Consulting GmbH (→ KPC)

Verfahrensablauf

Die Anmeldung als Partnerbetrieb für den Reparaturbonus erfolgt online auf der Website reparaturbonus.at/fuer-betriebe (→ BMK).

Seit April 2022 können Kundinnen/Kunden beantragte Reparaturbons bei den Partnerbetrieben einlösen. Dabei darf der Partnerbetrieb nur einen Reparaturbon pro Gerät annehmen. Zudem ist er verpflichtet, den Reparaturbon mittels QR-Code oder durch Eingabe der Bon-Nummer über den von der zuständigen Stelle eingerichteten Login-Bereich auf Gültigkeit zu prüfen.

Der Reparaturbon wird von den Kundinnen/Kunden bei Rechnungsbegleichung eingelöst. Der Wert des Reparaturbonus wird auf der Rechnung als Abzugsbetrag ausgewiesen. Die Kundin/der Kunde zahlt nur den Differenzbetrag vom Rechnungsbetrag inkl. Mehrwertsteuer.

Der Partnerbetrieb fordert die Rückerstattung des jeweiligen Reparaturbons über einen von der zuständigen Stelle bereitgestellten Online-Zugang an (Refundierungsantrag). Die dafür erforderlichen Zugangsdaten werden mit der Teilnahmebestätigung am Reparaturbonus übermittelt.

Nach Übermittlung des vollständigen Refundierungsantrags an die zuständige Stelle wird dieser geprüft. Nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird die Auszahlung des Förderungsbetrags (= Wert des auf der Rechnung abgezogenen Reparaturbons) an den Partnerbetrieb veranlasst.

Alle vollständigen und korrekten Refundierungsanträge, welche vom Partnerbetrieb bis zum 15. des Monats bei der zuständigen Stelle eingereicht und anschließend genehmigt werden, werden im Folgemonat durch die zuständige Stelle ausbezahlt.

Die Höhe der Förderung beträgt bei Reparaturen pro Bon maximal 200 Euro und für einen Kostenvoranschlag maximal 30 Euro bzw. 50 Prozent des förderungsfähigen Rechnungsbetrags inkl. Mehrwertsteuer.

Als förderbare Kosten auf Basis des Bruttopreises können betrachtet werden:

  • Arbeitszeit (inkl. Anfahrtskosten)
  • Materialkosten
  • Versandkosten bei Material- und Ersatzteilbestellungen
  • Arbeitszeit für die Erstellung des Kostenvoranschlags

Wenn die Kundin/der Kunde die Reparatur im Anschluss an einen Kostenvoranschlag beauftragt, dann muss die Reparatur beim selben Betrieb durchgeführt werden.

Beispiel

Betragen die förderungsfähigen Reparaturkosten 300 Euro brutto, beläuft sich die Höhe der Förderung auf 150 Euro.

Beispiel

Sollte sich die Kundin/der Kunde nach Ausstellung eines Kostenvoranschlags, für den bereits eine Förderung von 30 Euro gewährt wurde, für die Reparatur dieses Geräts entscheiden, beträgt die maximale Förderung für die Reparatur des Geräts 170 Euro. In Summe beträgt die Förderung also maximal 200 Euro für Kostenvoranschlag und Reparatur ein und desselben Geräts.

Erforderliche Unterlagen

Für die Anmeldung als Partnerbetrieb sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • gültige Gewerbeberechtigung(en)
  • GISA-Auszug (optional)
  • unterzeichnete Vereinbarung zur Teilnahme als Partnerbetrieb an der Förderungsaktion "Reparaturbonus"

Zudem werden bei der Anmeldung folgende Angaben im Teilnahmeantrag abgefragt:

  • Rechtsform, Firmenname, Firmenbuchnummer, Kontoverbindung
  • Firmenanschrift und allgemeine Kontaktdaten
  • Kontaktdaten eines Ansprechpartners/einer Ansprechpartnerin (vertretungsbefugte Person)
  • Informationen zu Gewerbeberechtigungen (Auswahl aus vorgegebenen Optionen)
  • Angabe der Gerätekategorien, die zur Reparatur angeboten werden können (Auswahl aus vorgegebenen Optionen)
  • Öffnungszeiten

Für den Refundierungsantrag muss der Partnerbetrieb folgende Nachweise erbringen:

  • Rechnung über die förderungsfähige Reparatur und/oder Kostenvoranschlag ausgestellt vom Partnerbetrieb an die Kundin/den Kunden; der Abzug des Wertes des Reparaturbons vom Bruttorechnungsbetrag muss ausgewiesen sein
  • Bruttobetrag für die Reparatur und/oder den Kostenvoranschlag
  • Höhe des Reparaturbons, der in Abzug gebracht wird
  • Angabe der Gerätegruppe und des Geräts, auf die sich der Refundierungsantrag bezieht

Zusätzliche Informationen

Informationen für Kundinnen/Kunden zur Beantragung des Reparaturbonus finden sich auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§ 24 Abs 1 Z 7 Umweltförderungsgesetz (UFG)

Experteninformation

Für Reparaturen bzw. Kostenvoranschläge, die im Rahmen der Bundesförderungsaktion "Reparaturbonus 2022 bis 2023" unterstützt werden, können keine weiteren Förderungen der zuständigen Stelle oder einer anderen öffentlichen Stelle in Österreich oder in der Europäischen Union in Anspruch genommen werden.

Zum Formular

Für die Anmeldung als Partnerbetrieb:

Bei Fragen:

Letzte Aktualisierung: 17. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie