Standortentwicklung

Aktuelle Informationen über Standortentwicklung und beschleunigtes Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren von standortrelevanten Vorhaben etc.

Das Standort-Entwicklungsgesetz ermöglicht ein beschleunigtes Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren von standortrelevanten Vorhaben, die im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen.

Um die Verfahrensbeschleunigungen zu erreichen, benötigt die Projektwerberin/der Projektwerber eine Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich, für die eine Anregung beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft einzubringen ist. Dieser Anregung sind eine Darstellung der wesentlichen Eckpunkte des standortrelevanten Vorhabens und eine begründete Stellungnahme der Projektwerberin/des Projektwerbers, inwieweit das jeweilige Vorhaben dem besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreichs dient, beizulegen.

Nach Einholung von Stellungnahmen der fachlich zuständigen Bundesministerien und Empfehlung des Standortentwicklungsbeirats entscheidet das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Erteilung des besonderen öffentlichen Interesses. Diese standortrelevanten Vorhaben, denen das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich bestätigt wurde, werden im Wege einer Verordnung kundgemacht.

An diese Kundmachung werden in weiterer Folge spezielle verfahrensbeschleunigende Maßnahmen geknüpft, die als lex specialis zu Bestimmungen des AVG, des VwGVG und des UVP-G 2000 anzusehen sind.

Um Anregungen an das BMAW zu übermitteln, wurde das Online-Formular "Standortentwicklung - Anregung Bestätigung öffentliches Interesse" eingerichtet, für das eine Registrierung im USP notwendig ist. Auf der Seite "Anregung Standortentwicklung ( BMAW)" finden Projektwerberinnen/Projektwerber das Formular und alle erforderlichen Informationen, um Anregungen zu standortrelevanten Projektvorhaben einzubringen.

Personen, die nicht im Firmenbuch, Vereinsregister oder Zentralen Melderegister eingetragen sind (etwa ausländische Unternehmen), erhalten mit Hilfe des Ergänzungsregisters ( BMF) Zugang zur elektronischen Verwaltung mittels Bürgerkarte.

Weiterführende Links

Anregung Standortenwicklung ( BMAW)

Rechtsgrundlagen

Standort-Entwicklungsgesetz (StEntG)

Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft