UVP – Vereinfachtes Verfahren

Allgemeine Informationen

Im vereinfachten Verfahren wird für bestimmte Vorhaben, die in Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) aufgezählt sind, mittels Bescheid über die Genehmigungsfähigkeit des jeweiligen Vorhabens entschieden (z.B. Abfallbehandlungsanlagen, Infrastrukturprojekte, Massentierhaltungen, Industrieanlagen). Diese Verfahrensart bedeutet im Vergleich zum UVP-Verfahren eine flexiblere Gestaltung des Ablaufs (z.B. Erstellung einer zusammenfassenden Bewertung anstatt eines Umweltverträglichkeitsgutachtens). Es gelten im vereinfachten Verfahren jedoch dieselben ökologischen Standards.

Die Verfahrensfrist für das vereinfachte Verfahren beträgt sechs Monate.

Für bestimmte Eisenbahn- und Straßenbauvorhaben gelten gesonderte Bestimmungen.

Voraussetzungen

Siehe "Allgemeine Informationen".

Fristen

Siehe "Allgemeine Informationen".

Zuständige Stelle

Verfahrensablauf

Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens wird durch die Projektwerberin/den Projektwerber bei der zuständigen Stelle beantragt.

Parteistellung in einem vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahren haben:

  • Nachbarinnen/Nachbarn, wenn sie durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt sind
  • Inhaberinnen/Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten (hinsichtlich ihres Schutzes)
  • nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehene Parteien
  • Umweltanwältinnen/Umweltanwälte
  • wasserwirtschaftliche Planungsorgane
  • Standortgemeinden und unmittelbar angrenzende betroffene österreichische Gemeinden
  • Bürgerinitiativen
  • anerkannte Umweltorganisationen
  • Standortanwältinnen/Standortanwälte

Hinweis

Parteien müssen innerhalb der Frist der öffentlichen Auflage Einwendungen schriftlich bei der zuständigen Stelle erheben, ansonsten verlieren sie ihre Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren.

In mehreren Stadien des vereinfachten Verfahrens erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit:

  • Öffentliche Auflage der Projektunterlagen
  • Stellungnahmerecht zu den aufgelegten Antragsunterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung der Projektwerberin/des Projektwerbers für jede Person
  • Einsichtnahmerecht in die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen
  • Teilnahmerecht im Rahmen einer allfälligen öffentlichen Erörterung
  • Teilnahmerecht der Parteien an der mündlichen Verhandlung
  • Informationen über die getroffene Entscheidung

Zur fachlichen Bewertung der möglichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt werden von der zuständigen Stelle Sachverständige aus den verschiedensten Fachbereichen bestellt. Diese erstellen im vereinfachten Verfahren gemeinsam eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen.

Nach der Erstellung der zusammenfassenden Bewertung wird diese zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und an alle Beteiligten übermittelt. Nach einer öffentlichen Erörterung (fakultativ) und einer mündlichen Verhandlung entscheidet die zuständige Stelle über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens.

Hinweis

Eine Nachkontrolle – wie sie bei einem UVP-Verfahren nach drei bis fünf Jahren vorgesehen ist – ist nicht durchzuführen.

Erforderliche Unterlagen

  • die nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Unterlagen (z.B. Plandarstellung, Zustimmung der Grundstückseigentümerinnen/der Grundstückseigentümer)
  • Umweltverträglichkeitserklärung

Die Umweltverträglichkeitserklärung soll Folgendes beinhalten:

  • Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere
    • Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich allfälliger erforderlicher Abbrucharbeiten sowie des Bedarfs an Flächen und Boden während des Baus und des Betriebes
    • Beschreibung der wichtigsten Merkmale während des Betriebs (z.B. der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse, insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien und natürlichen Ressourcen
    • Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (z.B. Belastung des Wassers, der Luft, des Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung), die sich aus dem Bau und dem Betrieb ergeben
    • Klima- und Energiekonzept (Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz, Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigung einer befugten Ziviltechnikerin/eines befugten Ziviltechnikers bzw. eines technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen)
    • Darstellung der vorhabensbedingten Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie gegenüber Klimawandelfolgen (insbesondere aufgrund der Lage)
    • Bodenschutzkonzept:
      Flächenbedarf während Bau- und Betriebsphase in Form von Flächenbilanzen (Gegenüberstellung der Flächennutzung mit und ohne Vorhaben, Angabe der überbauten, der nicht überbauten und der vorübergehend beanspruchten Flächen), Angabe der Versiegelung, Charakterisierung der Böden anhand einer Bodenfunktionsbewertung, Maßnahmen zur Reduktion der Inanspruchnahme von Flächen bzw. Boden sowie Maßnahmen zur Geringhaltung der Versiegelung, jeweils aufgeschlüsselt nach Bodenfunktion und jeweiligem Funktionserfüllungsgrad, Maßnahmen zur Wiederherstellung, zum Ausgleich oder zur Verbesserung von Bodenfunktionen, Begründung des gewählten Vorhabendesigns aus Sicht des Bodenschutzes
  • Beschreibung über die wichtigsten anderen von der Projektwerberin/dem Projektwerber geprüften realistischen Lösungsmöglichkeiten (z.B. in Bezug auf Projektdesign, Technologie, Standort, Dimension), der Nullvariante und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe sowie ein überblickshafter Vergleich der für die Auswahl der eingereichten Variante maßgeblichen Umweltauswirkungen; die im Fall des § 1 Abs 1 Z 4 UVP-G von der Projektwerberin/dem Projektwerber geprüften Standort- oder Trassenvarianten
  • Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere gehören: die Menschen, die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, die in Anspruch genommenen Flächen, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern
  • Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt infolge:
    • des Baus und des Betriebes des Vorhabens (u.a. unter Berücksichtigung der eingesetzten Techniken und Stoffe sowie der Flächeninanspruchnahme)
    • der Nutzung der natürlichen Ressourcen
    • der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen
    • des Zusammenwirkens der Auswirkungen mit anderen bestehenden oder genehmigten Vorhaben
    • des vorhabensbedingten Risikos schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie des Klimawandels
    • Beschreibung der zur Ermittlung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden
  • Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen und allfälliger Präventiv- oder Minderungsmaßnahmen für den Fall von schweren Unfällen oder von Naturkatastrophen, sowie allfälliger Maßnahmen zur Beweissicherung, zur begleitenden Kontrolle und zur Nachsorge. Bei Ausgleichsmaßnahmen sind jedenfalls der Maßnahmenraum sowie die Wirkungsziele zu beschreiben.
  • Allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen
  • Referenzangaben zu den Quellen, die für die oben angeführten Beschreibungen herangezogen wurden sowie eine kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) der Projektwerberin/des Projektwerbers bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben
  • Hinweis auf durchgeführte "Strategische Umweltprüfungen" im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme mit Bezug zum Vorhaben

Hinweis

Die Projektwerberin/der Projektwerber hat sicherzustellen, dass die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) von fachlich kompetenten Personen erstellt wird. Um den Untersuchungsaufwand abzustufen, sind die Angaben in der UVE, gemessen an den Umweltauswirkungen, in "prioritär" und "nicht prioritär" zu gliedern. Projektunterlagen, die nach Auffassung der Projektwerberin/des Projektwerbers Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen. Daten, die für ein spezifisches Vorhaben nicht relevant oder nicht verfügbar sind, müssen nicht vorgelegt werden (z.B. Eingangsdaten für Berechnungen, Beurteilungen oder Modelle, soweit nicht fachlich erforderlich).

Im Hinblick auf eine effiziente Verfahrensführung ist ein möglichst frühzeitiger Kontakt zwischen Projektwerberinnen/Projektwerbern und Behördenseite zur Festlegung des Untersuchungsrahmens (Scoping) zweckmäßig. Das Scoping kann entweder als formelles Vorverfahren oder im Rahmen des Investorenservice durchgeführt werden und soll unnötige Unterlagen vermeiden und eine Konzentration auf die wesentlichen Umweltauswirkungen ermöglichen.

Die Genehmigungsunterlagen sind, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen.

Kosten

Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Landesabgabenverordnung. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.

Zusätzliche Informationen

UVP-Verfahren ( BMK)

Rechtsgrundlagen

§§ 3 Abs 1, 4 Abs 3, 5, 6, Anhang 1 Spalten 2 und 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G)

Experteninformation

Leitfäden zur Umweltverträglichkeitserklärung und für bestimmte Vorhabenstypen ( BMK)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie