Transport und Verkehr

Hinweis

Güterbeförderung

Im Transportwesen gibt es spezielle Anforderungen z.B. an Fahrzeugausstattung (Kontrollgeräte) sowie Dokumentations- und Überprüfungspflichten, aber auch einzuholende Bewilligungen oder verpflichtende Schulungen. Dafür ausschlaggebend sind Kriterien wie die unternehmerische Tätigkeit, die Gewichtsklassen und/oder der Verwendungszweck von Kraftfahrzeugen oder auch erhöhte Gefahr, die vom Transport gut ausgeht.

Rund um den Transport von Gefahrgut gelten wegen der erhöhten Gefahr zusätzlich (internationale) Vorgaben, beispielsweise im Hinblick auf

  • Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation der Gefahrgüter
  • Schulung und Verhalten des Transportpersonals
  • Anerkennung von Schulungsveranstalterinnen/Schulungsveranstaltern
  • Verbote und (Ausnahme-)Bewilligungen von der Beförderung gefährlicher Güter

Wenn mit Kraftfahrzeugen gewerbsmäßig Güter befördert werden, muss die Lenkerin/der Lenker während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier (Beleg) in elektronischer oder Papierform mitführen. Dafür hat das Transportunternehmen zu sorgen. Elektronische Belege müssen für die Kontrollorgane ohne Weiteres lesbar sein. Als Begleitpapier ist jede Unterlage geeignet, die die geforderten Angaben enthält, z.B. der CMR-Frachtbrief. Das Begleitpapier muss Angaben enthalten

  • zum beförderten Gut,
  • zum Be- und Entladeort und
  • zur Auftraggeberin/zum Auftraggeber

Bei Kontrollen muss die Lenkerin/der Lenker den Beleg zeigen und übergeben, wenn die Behörde das verlangt. Die Strafbehörde bei Verstößen gegen diese Vorschriften ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Rechtsgrundlagen

§ 17 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG)

Digitale bzw. analoge Kontrollgeräte (Fahrtenschreiber) müssen in bestimmten Fahrzeugen zur Güter- oder Personenbeförderung eingebaut sein. Sie haben den Zweck, Lenk- und Ruhezeiten aufzuzeichnen. Mit einem Kontrollgerät ausgerüstet sein müssen (bis auf einige Ausnahmen) 

  • Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen (Zugfahrzeuge mit Anhänger) zur Güterbeförderung mit einem (gemeinsamen) höchstzulässigen Gesamtgewicht (hzG) von mehr als 3,5 t und 
  • Busse ab neun Sitzplätzen. 

Bei neueren Fahrzeugen ersetzt das digitale Kontrollgerät bisherige analoge Kontrollgeräte (Fahrtenschreiber) mit Schaublättern. Wenn Unternehmen Fahrzeuge mit digitalen Kontrollgeräten einsetzen, müssen sie eine "Unternehmenskarte" beantragen. Unabhängig von der Art des Kontrollgerätes (analog oder digital) haben Unternehmen, die diese Fahrzeuge verwenden, Pflichten zur Überprüfung und Aufbewahrung.

Straßennutzung

  • Was kostet das Nutzen von Autobahnen und Schnellstraßen für Kraftfahrzeuge über 3,5 t?

    Für Lkw, Busse und schwere Wohnmobile muss auf Autobahnen und Schnellstraßen für gefahrene km (fahrleistungsabhängig) die "GO Maut" bezahlt werden. Dafür wird ein spezielles Fahrzeuggerät (z.B. GO-Box) benötigt. Die Maut besteht aus mehreren Tarifbestandteilen, um verursachte Kosten anzulasten, für

    • Infrastruktur
    • verkehrsbedingte Lärmbelastung und Luftverschmutzung sowie
    • jene für den CO2-Ausstoß.
  • Wann und wo dürfen Lkw nicht fahren und welche Ausnahmen gibt es?

    Es gilt ein Allgemeines Nacht-, Wochenend- und Feiertagsfahrverbot für Lkw sowie Lkw-Fahrverbote auf äußerst linkem Fahrstreifen und zu bestimmten Ferienzeiten. Davon gibt es einige Ausnahmen vor allem für die Nahversorgung. Neben diesen gelten in den Bundesländern weitere Lkw-Fahrverbote wegen Feinstaub, wenn Grenzwerte von Luftschadstoffen überschritten werden. Bestimmte Schwerfahrzeuge dürfen nur mit Abgasplakette im Fahrverbotsbereich fahren. Detaillierte Informationen zu den Lkw-Fahrverboten finden sich ebenfalls auf USP.gv.at

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion