Gefahrgutbeauftragtenkurse  Anerkennung als Schulungsveranstalter

Allgemeine Informationen

Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte dürfen nur von mittels Bescheid anerkannten Schulungsveranstalterinnen/Schulungsveranstaltern durchgeführt werden. Über Anerkennungsanträge entscheidet die zuständige Landeshauptfrau/der zuständige Landeshauptmann.

Die Schulungsveranstalterin/der Schulungsveranstalter selbst, wie auch sein Lehrpersonal, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Betroffene Unternehmen

Natürliche und juristische Personen mit einer Eigenberechtigung im Sinne der Gewerbeordnung

Voraussetzungen

  • Eigenberechtigung im Sinne der Gewerbeordnung
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller muss mindestens 24 Jahre alt sein und vertrauenswürdig. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

  • Landeshauptfrau/Landeshauptmann, in dessen Wirkungsbereich sich die Schulungsräumlichkeiten der Veranstalterin/des Veranstalters befinden
  • Befinden sich die Schulungsräumlichkeiten auch im Wirkungsbereich von anderen Landeshauptleuten, so sind deren Stellungnahmen einzuholen
  • Über Änderungsanträge entscheidet die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat

Verfahrensablauf

Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag auf Anerkennung als Schulungsveranstalterin/Schulungsveranstalter müssen insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beigefügt werden:

  • Qualifikationen der Veranstalterin/des Veranstalters und des Lehrpersonals
  • Detailliertes Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen
  • Angaben zur Schulung der Berichtserstellung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
  • Lehrmittel
  • Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmerinnen/der Teilnehmer und die Sprache

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über die Qualifikation der Veranstalterin/des Veranstalters sowie des Lehrpersonals in Bezug auf die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen und das Fehlen von Ausschlussgründen zu erbringen.

Kosten

  • Anerkennungsbescheid
    • 581 Euro
  • Bescheid über die Änderung der Anerkennung
    • 145 Euro

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Zum Formular

Es steht kein Formular zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 9. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie