Schulung für Personen in der Luftfahrt Anerkennung als Schulungsveranstalter
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Schulungskurse für bestimmte Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt beteiligt sind, dürfen nur von mittels Bescheid anerkannten Schulungsveranstalterinnen/Schulungsveranstaltern durchgeführt werden. Über Anerkennungsanträge entscheidet die Austro Control GmbH. Die Schulungsveranstalterin/der Schulungsveranstalter selbst, wie auch sein Lehrpersonal, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Betroffene Unternehmen
Natürliche und juristische Personen mit einer Eigenberechtigung im Sinne der Gewerbeordnung (GewO)
Voraussetzungen
- Eigenberechtigung im Sinne der Gewerbeordnung.
- Die Antragstellerin/der Antragsteller muss mindestens 24 Jahre alt sein und vertrauenswürdig. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag auf Anerkennung als Schulungsveranstalterin/Schulungsveranstalter müssen insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beigefügt werden:
- Qualifikationen der Veranstalterin/des Veranstalters und des Lehrpersonals
- Detaillierte Schulungsprogramme samt Lehrplänen, Zeitplänen und Prüfungsprogrammen
- Lehrmittel, bei e-Learning: entsprechendes Lernprogramm
- Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmerinnen/der Teilnehmer und die Sprache
In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über die Qualifikation der Veranstalterin/des Veranstalters sowie des Lehrpersonals in Bezug auf die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen und das Fehlen von Ausschlussgründen zu erbringen.
Kosten
- Anerkennungsbescheid
- 581 Euro
- Bescheid über die Änderung der Anerkennung
- 145 Euro
Rechtsgrundlagen
- § 33 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)
- §§ 39, 40 und 42 Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV)
- Gewerbeordnung (GewO)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Es steht kein Formular zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie