Schulung für Personen im Seeverkehr Anerkennung als Schulungsveranstalter
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Schulungskurse für Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligt sind, dürfen nur von mittels Bescheid anerkannten Schulungsveranstalterinnen/Schulungsveranstaltern durchgeführt werden. Über Anerkennungsanträge entscheidet das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Die Schulungsveranstalterin/der Schulungsveranstalter selbst, wie auch sein Lehrpersonal, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Betroffene Unternehmen
Natürliche und juristische Personen mit einer Eigenberechtigung im Sinne der Gewerbeordnung
Voraussetzungen
- Eigenberechtigung im Sinne der Gewerbeordnung
- Die Antragstellerin/der Antragsteller muss mindestens 24 Jahre alt sein und vertrauenswürdig. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)
Verfahrensablauf
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag auf Anerkennung als Schulungsveranstalterin/Schulungsveranstalter müssen insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beigefügt werden:
- Qualifikationen der Veranstalterin/des Veranstalters und des Lehrpersonals
- Detaillierte Schulungsprogramme samt Lehrplänen und Zeitplänen
- Lehrmittel
- Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmerinnen/der Teilnehmer und die Sprache
- Katalog der Prüfungsfragen
- Ausführliches Programm der Prüfung, in welchem die Prüfungsgebiete festgelegt sowie die vorgesehenen Prüfungsmethoden, die Dauer der schriftlichen Prüfung und die erforderliche Mindestnote angegeben sind
In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über die Qualifikation der Veranstalterin/des Veranstalters sowie des Lehrpersonals in Bezug auf die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen und das Fehlen von Ausschlussgründen zu erbringen.
Kosten
- Anerkennungsbescheid
- 290 Euro
- Bescheid über die Änderung der Anerkennung
- 72 Euro
Rechtsgrundlagen
- § 31 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)
- §§ 28, 29 und 31 Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV)
- Gewerbeordnung (GewO)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Es steht kein Formular zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie