Beförderungsgenehmigung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer Genehmigung, wenn dies die internationalen Abkommen (ADR, RID, ADN, ICAO-TI, IMDG-Code) vorsehen. Die Genehmigung erfolgt durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Betroffene Unternehmen
- Allgemeine Beschreibung:
Jedes Unternehmen, das an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, auch wenn kein Erwerbszweck gegeben ist - Rechtsform:
Natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen bzw. -zusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit, staatliche Einrichtungen - Branche: Transport
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)
Verfahrensablauf
- Der Antrag auf Genehmigung der Beförderung wird bei dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gestellt und hat zu enthalten:
- Genaue Bezeichnung und Beschreibung der zu befördernden Güter (insbesondere hinsichtlich chemischer und physikalischer Beschaffenheit)
- Alle durch die internationalen Abkommen vorgeschriebenen Angaben und Bescheinigungen
- Angaben, wann und wo die Beförderung stattfinden soll
- Gegebenenfalls hat die Antragstellerin/der Antragsteller dem Antrag weitere Unterlagen hinsichtlich Eignung der vorgesehenen Umschließungsmittel, Fahrzeuge und Beförderungsstrecken beizufügen
- Wenn aufgrund der Art und Gefährlichkeit der zu befördernden Güter bzw. wegen anderer Gegebenheiten es erforderlich ist, kann die Genehmigung Auflagen erhalten, sowie zeitliche, örtliche und sachliche Einschränkungen
- Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Beförderungsstrecke
- Bei Sicherheitsbedenken kann das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerium für Inneres die Überwachung der Beförderung anordnen
- Bei Wegfall der Voraussetzungen oder Gefährdung der Sicherheit ist die Genehmigung unverzüglich zu entziehen oder einzuschränken. Rechtsmittel dagegen haben keine aufschiebende Wirkung.
Erforderliche Unterlagen
Siehe Verfahrensablauf.
Kosten
109 Euro
Rechtsgrundlagen
§ 8 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Es steht kein Formular zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie