Beförderungsgenehmigung

Allgemeine Informationen

Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer Genehmigung, wenn dies die internationalen Abkommen (ADR, RID, ADN, ICAO-TI, IMDG-Code) vorsehen. Die Genehmigung erfolgt durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Betroffene Unternehmen

  • Allgemeine Beschreibung:
    Jedes Unternehmen, das an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, auch wenn kein Erwerbszweck gegeben ist
  • Rechtsform:
    Natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen bzw. -zusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit, staatliche Einrichtungen
  • Branche: Transport

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ( BMK)

Verfahrensablauf

  • Der Antrag auf Genehmigung der Beförderung wird bei dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gestellt und hat zu enthalten:
    • Genaue Bezeichnung und Beschreibung der zu befördernden Güter (insbesondere hinsichtlich chemischer und physikalischer Beschaffenheit)
    • Alle durch die internationalen Abkommen vorgeschriebenen Angaben und Bescheinigungen
    • Angaben, wann und wo die Beförderung stattfinden soll
  • Gegebenenfalls hat die Antragstellerin/der Antragsteller dem Antrag weitere Unterlagen hinsichtlich Eignung der vorgesehenen Umschließungsmittel, Fahrzeuge und Beförderungsstrecken beizufügen
  • Wenn aufgrund der Art und Gefährlichkeit der zu befördernden Güter bzw. wegen anderer Gegebenheiten es erforderlich ist, kann die Genehmigung Auflagen erhalten, sowie zeitliche, örtliche und sachliche Einschränkungen
  • Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Beförderungsstrecke
  • Bei Sicherheitsbedenken kann das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerium für Inneres die Überwachung der Beförderung anordnen
  • Bei Wegfall der Voraussetzungen oder Gefährdung der Sicherheit ist die Genehmigung unverzüglich zu entziehen oder einzuschränken. Rechtsmittel dagegen haben keine aufschiebende Wirkung.

Erforderliche Unterlagen

Siehe Verfahrensablauf.

Kosten

109 Euro

Rechtsgrundlagen

§ 8 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Zum Formular

Es steht kein Formular zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 7. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie