Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter)

Allgemeine Informationen

Unternehmen müssen mindestens eine Gefahrgutbeauftragte/einen Gefahrgutbeauftragten benennen, wenn sie gefährliche Güter gemäß den internationalen Abkommen ADR, RID oder ADN

  • versenden
  • befördern oder damit im Zusammenhang stehend
  • befüllen
  • verpacken oder
  • be- und entladen.

Betroffene Unternehmen

  • Allgemeine Beschreibung:
    Jedes Unternehmen, das an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, auch ohne Erwerbszweck
  • Rechtsform:
    Natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen bzw. -zusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit, staatliche Einrichtungen
  • Branche: Transport

Voraussetzungen

Benannte Gefahrgutbeauftragte müssen Inhaberin/Inhaber eines Schulungsnachweises sein, der für den betreffenden Verkehrsträger (Straße, Schiene, Binnenschifffahrt) gültig ist.

Fristen

Der Behörde sind folgende Informationen innerhalb eines Monats mitzuteilen:

  • Benennungen von bzw. Änderungen der Gefahrgutbeauftragten sowie
  • Beginn und eventuell das Ende ihrer Funktionsdauer

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ( BMK)

Verfahrensablauf

  • Gefahrgutbeauftragte müssen eine Erstschulung bei einer anerkannten Schulungsveranstalterin/einem anerkannten Schulungsveranstalter besuchen und anschließend eine Prüfung ablegen.
  • Die Erstschulung umfasst den allgemeinen Teil und einen oder mehrere besondere Teile. Darin werden die verkehrsträgerspezifischen Vorschriften (Straße, Schiene, Binnenschifffahrt) vermittelt.
  • Die Mindestdauer der Erstschulung kann unterschiedlich lang sein, abhängig von der Anzahl der besonderen Teile. Sie dauert jedoch mindestens vier Tage.
  • Der Nachweis ist für eine Dauer von fünf Jahren gültig. Die Geltungsdauer verlängert sich automatisch, wenn Gefahrgutbeauftragte innerhalb des letzten Jahres vor Ablauf an einem Fortbildungskurs teilnehmen.
  • Die Mindestdauer der Fortbildungsschulung reduziert sich auf die Hälfte der Zeit, die für die Erstausbildung vorgesehen ist.
  • Die Inhaberin/der Inhaber des Schulungsnachweises wird im nächsten Schritt vom Unternehmen zur/zum Gefahrgutbeauftragten benannt. Diese Benennung ist dem BMK innerhalb eines Monats mitzuteilen. Die Mitteilung hat zu enthalten:
    • Name und Geburtsdatum der betreffenden Gefahrgutbeauftragten,
    • Ausstellungsstaat und Nummer des Schulungsnachweises,
    • Beginn und eventuell Ende der Funktionsdauer und
    • mögliche Einschränkungen des Aufgabengebiets

Erforderliche Unterlagen

Mitteilungsformular des Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ( BMK)

Kosten

Es fallen keine Kosten für die Mitteilung an das BMK an.

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Mitteilung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie