Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter)

Allgemeine Informationen

Unternehmen, deren Tätigkeit die Beförderung bzw. das damit in Zusammenhang stehende Befüllen oder Verpacken sowie Be- und Entladen von gefährlichen Gütern gemäß den internationalen Abkommen (ADR, RID, ADN) ist, haben mindestens eine Gefahrgutbeauftragte/einen Gefahrgutbeauftragten zu benennen.

Betroffene Unternehmen

  • Allgemeine Beschreibung:
    Jedes Unternehmen, das an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, auch wenn kein Erwerbszweck gegeben ist
  • Rechtsform:
    Natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen bzw. -zusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit, staatliche Einrichtungen
  • Branche: Transport

Voraussetzungen

Die/der für das betroffene Unternehmen benannte Gefahrgutbeauftragte muss Inhaberin/Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises sein.

Fristen

Benennungen von bzw. Änderungen der Gefahrgutbeauftragten sind binnen eines Monats dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mitzuteilen sowie Beginn und gegebenenfalls das Ende von deren Funktionsdauer.

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ( BMK)

Verfahrensablauf

  • Die/der Gefahrgutbeauftragte muss eine Erstschulung bei einem anerkannten Schulungsveranstalter besuchen und anschließend eine Prüfung ablegen.
  • Die Erstschulung umfasst den allgemeinen Teil und einen oder mehrere besondere Teile, in denen die verkehrsträgerspezifischen Vorschriften (Straße, Schiene, Binnenschifffahrt) vermittelt werden.
  • Die Dauer der Erstschulung kann unterschiedlich lang sein, abhängig von der Anzahl der besonderen Teile, mindestens jedoch vier Tage.
  • Der Nachweis ist für eine Dauer von fünf Jahren gültig. Die Geltungsdauer verlängert sich automatisch, wenn die Gefahrgutbeauftragte/der Gefahrgutbeauftragte innerhalb des letzten Jahres vor Ablauf an einem Fortbildungskurs teilnimmt.
  • Die Dauer der Fortbildungsschulung reduziert sich auf die Hälfte der Zeit, welche für die Erstausbildung vorgesehen ist.
  • Die Inhaberin/der Inhaber des Schulungsnachweises wird in weiterer Folge vom Unternehmen zu der Gefahrgutbeauftragten/dem Gefahrgutbeauftragten benannt. Diese Benennung ist dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie innerhalb eines Monats mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Namen und Geburtsdatum der betreffenden Gefahrgutbeauftragten, Ausstellungsstaat und Nummer des Schulungsnachweises, den Beginn und gegebenenfalls das Ende von deren Funktionsdauer sowie allfällige Einschränkungen ihres Aufgabengebiets zu enthalten.

Erforderliche Unterlagen

Mitteilungsformular des Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ( BMK), eventuell Schulungszeugnis

Kosten

Es fallen keine Kosten für die Mitteilung an das BMK an.

Rechtsgrundlagen

§ 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Zum Formular

Mitteilung über die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten

Letzte Aktualisierung: 9. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie