Zuteilung einer Kurzbezeichnung bzw. einer Identifizierungsnummer
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die internationalen Gefahrgutvorschriften schreiben vor, dass Prüfungen bzw. Überprüfungen und Zulassungen von Verpackungen (Großverpackungen, IBC, Tanks) sowie die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge, die für die Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt sind, durch behördlich anerkannte Prüfstellen und Sachverständige zu erfolgen hat.
Zum Zweck der Rückverfolgbarkeit erteilt das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Kurzbezeichnung bzw. Identifizierungsnummer.
Betroffene Unternehmen
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker und Technische Büros – Ingenieurbüros, Prüfstellen und Sachverständige gemäß den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften, Bundesanstalten
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)
Verfahrensablauf
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Erforderliche Unterlagen
Nachweis der Befugnis, auf deren Grundlage die Tätigkeit ausgeübt werden soll
Kosten
Es fallen keine besonderen Kosten an.
Rechtsgrundlagen
§ 36 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Es steht kein Formular zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie