Zuteilung einer Kurzbezeichnung bzw. einer Identifizierungsnummer

Allgemeine Informationen

Die internationalen Gefahrgutvorschriften schreiben vor, dass Prüfungen bzw. Überprüfungen und Zulassungen von Verpackungen (Großverpackungen, IBC, Tanks) sowie die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge, die für die Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt sind, durch behördlich anerkannte Prüfstellen und Sachverständige zu erfolgen hat.

Zum Zweck der Rückverfolgbarkeit erteilt das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Kurzbezeichnung bzw. Identifizierungsnummer.

Betroffene Unternehmen

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker und Technische Büros – Ingenieurbüros, Prüfstellen und Sachverständige gemäß den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften, Bundesanstalten

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ( BMK)

Verfahrensablauf

Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.

Erforderliche Unterlagen

Nachweis der Befugnis, auf deren Grundlage die Tätigkeit ausgeübt werden soll

Kosten

Es fallen keine besonderen Kosten an.

Rechtsgrundlagen

§ 36 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Zum Formular

Es steht kein Formular zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 9. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie