Kontrollgerät/Fahrtschreiber – Überprüfung

Allgemeine Informationen

Das Kontrollgerät bzw. der Fahrtschreiber muss alle zwei Jahre in einer dafür ermächtigten Stelle überprüft werden.

In der Regel wird die Überprüfung des Kontrollgerätes/Fahrtschreibers mit der Begutachtung des Fahrzeuges zusammengelegt werden können, da die Stellen, die zur Begutachtung von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg ermächtigt sind, üblicherweise auch zur Überprüfung von Kontrollgeräten bzw. Fahrtschreibern ermächtigt sind.

Betroffene Unternehmen

Jedes Unternehmen, das Fahrzeuge verwendet, die mit einem Kontrollgerät/Fahrtschreiber ausgerüstet sein müssen

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung.

Fristen

Das Kontrollgerät bzw. der Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung (Fahrtschreiberanlage) ist nach jedem Einbau und jeder Reparatur dieser Anlage und nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, sonst mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung, durch eine/einen gemäß § 125 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) bestellte Sachverständige/bestellten Sachverständigen oder durch eine/einen hierzu gemäß § 24 Abs 5 KFG 1967 Ermächtigte/Ermächtigten prüfen zu lassen.

Zuständige Stelle

Eine/ein gemäß § 125 KFG 1967 bestellte Sachverständige (Landesprüfstelle)/bestellter Sachverständiger (Landesprüfstelle) oder eine/ein hierzu gemäß § 24 Abs 5 KFG 1967 Ermächtigte/Ermächtigter

Verfahrensablauf

Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten

Es fallen unterschiedlich hohe Kosten an.

Zusätzliche Informationen

Beim Austausch oder der Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes sind alle Daten des Kontrollgerätes von der durchführenden Stelle zu speichern und mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Die gespeicherten Daten sind auf Verlangen der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber der Lenkerin/des Lenkers, dessen Daten gespeichert sind, zur Verfügung zu stellen und dürfen ohne behördliche Anordnung nicht an Dritte weitergegeben werden.Ein Nachweis über das Ergebnis der letzten durchgeführten Überprüfung des Kontrollgerätes/der Fahrtschreiberanlage ist bei einer Überprüfung (§ 56 KFG 1967) oder Begutachtung (§ 57a KFG 1967) des Fahrzeuges vorzulegen.

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Zum Formular

Es steht kein Formular zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 9. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie