Kontrollgerät/Fahrtschreiber – Überprüfung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Das Kontrollgerät bzw. der Fahrtschreiber muss alle zwei Jahre in einer dafür ermächtigten Stelle überprüft werden.
In der Regel wird die Überprüfung des Kontrollgerätes/Fahrtschreibers mit der Begutachtung des Fahrzeuges zusammengelegt werden können, da die Stellen, die zur Begutachtung von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg ermächtigt sind, üblicherweise auch zur Überprüfung von Kontrollgeräten bzw. Fahrtschreibern ermächtigt sind.
Betroffene Unternehmen
Jedes Unternehmen, das Fahrzeuge verwendet, die mit einem Kontrollgerät/Fahrtschreiber ausgerüstet sein müssen
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung.
Fristen
Das Kontrollgerät bzw. der Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung (Fahrtschreiberanlage) ist nach jedem Einbau und jeder Reparatur dieser Anlage und nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, sonst mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung, durch eine/einen gemäß § 125 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) bestellte Sachverständige/bestellten Sachverständigen oder durch eine/einen hierzu gemäß § 24 Abs 5 KFG 1967 Ermächtigte/Ermächtigten prüfen zu lassen.
Zuständige Stelle
Eine/ein gemäß § 125 KFG 1967 bestellte Sachverständige (Landesprüfstelle)/bestellter Sachverständiger (Landesprüfstelle) oder eine/ein hierzu gemäß § 24 Abs 5 KFG 1967 Ermächtigte/Ermächtigter
Verfahrensablauf
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen unterschiedlich hohe Kosten an.
Zusätzliche Informationen
Beim Austausch oder der Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes sind alle Daten des Kontrollgerätes von der durchführenden Stelle zu speichern und mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Die gespeicherten Daten sind auf Verlangen der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber der Lenkerin/des Lenkers, dessen Daten gespeichert sind, zur Verfügung zu stellen und dürfen ohne behördliche Anordnung nicht an Dritte weitergegeben werden.Ein Nachweis über das Ergebnis der letzten durchgeführten Überprüfung des Kontrollgerätes/der Fahrtschreiberanlage ist bei einer Überprüfung (§ 56 KFG 1967) oder Begutachtung (§ 57a KFG 1967) des Fahrzeuges vorzulegen.
Rechtsgrundlagen
- § 24 Abs 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)
- Verordnung (EU) Nr. 165/2014
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Es steht kein Formular zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie