Unternehmenskarte – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Für die Zuordnung der in einem digitalen Kontrollgerät gespeicherten Daten zu einem Unternehmen und für das Herunterladen der Daten eines digitalen Kontrollgerätes benötigt ein Unternehmen eine sogenannte Unternehmenskarte. Jedes Unternehmen, das Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen einsetzt, die unter die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallen, kann eine Unternehmenskarte bei einer gemäß § 102d Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) hierfür ermächtigten Einrichtung beantragen (Autofahrerclubs → ARBÖ und → ÖAMTC).
Betroffene Unternehmen
Jedes Unternehmen, das Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen einsetzt, die unter die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallen
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre.
Zuständige Stelle
Gemäß § 102d Abs 1 KFG 1967 hierfür ermächtigte Einrichtungen (Autofahrerclubs → ARBÖ und → ÖAMTC).
Verfahrensablauf
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Erforderliche Unterlagen
Bei der Beantragung einer Unternehmenskarte sind folgende Angaben zu machen und durch firmenmäßige Zeichnung (Stempel und Unterschrift) zu bestätigen:
- Angaben zur Identität des Unternehmens, wie Name, Anschrift oder Sitz des Unternehmens, bei Gewerbetreibenden auch Firmenbuch- oder Gewerberegisternummer
- Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug eingesetzt wird, das unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt
- Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug mit inländischem Kennzeichen eingesetzt wird, das zwar nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, aber mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist; in diesem Fall ist die Vorlage des Zulassungsscheines (in Kopie) erforderlich
- Begründung, wenn mehrere Unternehmenskarten beantragt werden
Kosten
Es ist ein Kostenersatz in der Höhe von 85 Euro zu entrichten.
Rechtsgrundlagen
- §§ 102d Abs 1, 103b Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)
- Kontrollgerätekartenverordnung (KonGeV)
- Verordnung (EU) Nr. 165/2014
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Digitaler Tachograph – Unternehmenskarte – Antrag
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie