Straßenbenützung zu verkehrsfremden Zwecken – Bewilligung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wird eine Straße und ihr darüber befindlicher Luftraum, der für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommt, zu anderen Zwecken (z.B. gewerbliche Tätigkeiten, Werbung etc.) als den Straßenverkehr benutzt, so ist eine Bewilligung erforderlich.
Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenkerinnen/der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen. Eine Bewilligung ist weiters auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.
Betroffene Unternehmen
Jedes Unternehmen, das eine der unter dem Punkt "Inhaltliche Beschreibung" angeführten Tätigkeiten ausüben möchte.
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Wenn die Tätigkeit auf einer Gemeindestraße ausgeübt werden soll, die Gemeinde, sonst die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat).
Verfahrensablauf
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten, der Antrag ist formfrei.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Die Gebühren und Abgaben sind je nach Behörde unterschiedlich geregelt.
Rechtsgrundlagen
§ 82 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Es steht kein Formular zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie