Begutachtungsentwurf: Produkthaftungsgesetz 2026
Das Produkthaftungsrecht soll an technische und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst und die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen erleichtert werden.
- Beginn der Begutachtung: 27. Oktober 2026
- Ende der Begutachtung: 12. November 2026
- Geplantes Inkrafttreten: 9. Dezember 2026
Ziele
- Anpassung des Produkthaftungsrechts an technische und wirtschaftliche Entwicklungen
- Erleichterung der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen
Inhalt
- Einbeziehung von Software und digitalen Konstruktionsunterlagen in die Produkthaftung
- Produkthaftung bei Umgestaltung von Produkten
- Erweiterung des Kreises der haftenden Wirtschaftsakteure
- Ausdehnung des ersatzfähigen Schadens
- Verpflichtung zur Offenlegung von Beweismitteln
- Beweiserleichterungen für geschädigte Personen
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2853 ("neue Produkthaftungs-Richtlinie") soll ein Produkthaftungsgesetz 2026 (PHG 2026) erlassen werden.
Der Produktbegriff soll neu gefasst und an die Digitalisierung angepasst werden. Er soll neben jeder beweglichen Sache (auch wenn sie in eine andere Sache integriert oder damit verbunden ist) und Elektrizität explizit auch Rohstoffe, digitale Konstruktionsunterlagen (z.B. Vorlagen für 3D-Drucker) und Software (auch KI-Systeme) umfassen.
Weiters soll der Kreis der haftenden Wirtschaftsakteure ausgedehnt werden. Die Herstellerin/der Hersteller des fehlerhaften Produkts soll weiterhin adressiert bleiben, wobei der Herstellerbegriff ausgeweitet werden soll. Künftig soll auch jede Person erfasst werden, die ein Produkt für ihren Eigenbedarf entwickelt, herstellt oder produziert bzw. entwerfen oder herstellen lässt. Daneben soll auch die herstellende Person einer fehlerhaften Komponente haften, wenn diese Komponente unter der Kontrolle der Herstellerin/des Herstellers in ein Produkt integriert oder damit verbunden wurde und die Fehlerhaftigkeit dieses Produkts verursacht hat. Hat die Herstellerin/der Hersteller den Sitz außerhalb der EU, haftet neben der importierenden Person nun auch die bevollmächtigte Person der Herstellerin/des Herstellers. Sind auch diese Personen nicht vorhanden, soll überdies der Fulfilment-Dienstleister haften. Darüber hinaus sollen unter bestimmten Voraussetzungen Lieferantinnen/Lieferanten sowie Anbieterinnen/Anbieter einer Online-Plattform nachrangig haften. Schließlich sollen Personen herstellergleich haften, die ein Produkt außerhalb der Kontrolle der herstellenden Person wesentlich verändern und es anschließend auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen.
Hinsichtlich der ersatzfähigen Schadensarten soll im Zusammenhang mit Tod und Körperverletzung klargestellt werden, dass auch für medizinisch anerkannte Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit Schadenersatz zu leisten ist. Zudem soll Ersatz für Schäden aus der Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden, zu leisten sein. Keinen Schadenersatz soll es wie bisher für die Beschädigung oder Zerstörung des Produkts selbst geben. Bei gemischt verwendeten Sachen, die durch ein fehlerhaftes Produkt beschädigt oder zerstört werden, soll künftig in jedem Fall (ausgenommen sind ausschließlich für berufliche Zwecke verwendete Sachen) Schadenersatz zustehen. Der Selbstbehalt bei Sachschäden in Höhe von 500 Euro soll entfallen.
Die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts soll sich nunmehr explizit auch nach nationalen und unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Bereich der Produktsicherheit richten. Der Katalog an Umständen, die bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts zu berücksichtigen sein sollen, soll erweitert werden.
In Produkthaftungsverfahren sollen die Parteien unter bestimmten Voraussetzungen zur Offenlegung von Beweismitteln verpflichtet werden können. Dabei soll eine allgemeine Geheimhaltungspflicht gelten. Ebenso soll das Gericht Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen anordnen können.
Für Fehlerhaftigkeit und Kausalität sollen neue Beweislastregeln gelten. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen gesetzliche Vermutungsregelungen greifen. Zudem soll der Katalog der Haftungsausschlüsse modifiziert und erweitert werden.
Die Verpflichtung zur Deckungsvorsorge soll entfallen. Weiters sind eine subjektive kenntnisabhängige Verjährungsfrist von drei Jahren sowie eine zehnjährige absolute Ausschlussfrist vorgesehen, die sich im Falle einer Körperverletzung mit Latenzzeit auf 25 Jahre verlängern soll.
Weiterführende Links
Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion