Begutachtungsentwurf: AWG-Novelle EU-VerbringungsVO

Die EU-Abfallverbringungsverordnung soll umgesetzt und durchgeführt werden.

  • Beginn der Begutachtung: 24. Juli 2026
  • Ende der Begutachtung: 4. September 2026
  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

Ziel

Sicherstellung der EU-Rechtskonformität

Inhalt

Festlegung der flankierenden Maßnahmen im Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Diese Novelle dient der Umsetzung und Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen (EU-VerbringungsVO). Mit der Novelle sollen die notwendigen Zuständigkeiten, verwaltungsrechtlichen Abläufe insbesondere zur vollelektronischen Abwicklung und Strafbestimmungen festgelegt werden.

Erfolgt eine grenzüberschreitende Verbringung von nicht notifizierungspflichtigen Abfällen, sollen – wie bisher – an Stelle von "Begleitscheinen" die relevanten Informationen bei der Beförderung mitgeführt werden. Die "Begleitscheinmeldepflicht" der Übernehmerin/des Übernehmers soll in diesen Sonderfällen entfallen – insbesondere im Hinblick auf die künftige vollelektronische Abwicklung von Begleitscheinen.

Zur Verwaltungsvereinfachung soll der Registrierungspflicht für Transporteure, die keinen Sitz, Haupt- oder Zweigniederlassung in Österreich haben, entsprochen werden können, wenn sie im zentralen System gemäß der EU-VerbringungsVO (Digital Waste Shipment System – DIWASS) registriert sind.

Die EU-VerbringungsVO hat sich die Digitalisierung der Verbringungsverfahren zum Ziel gesetzt. Demnach sind alle an der Verbringung beteiligten Akteurinnen/Akteure dazu verpflichtet, sämtliche für die Verbringung relevante Unterlagen und Kommunikationen im elektronischen Weg einzubringen. Dies betrifft sowohl Unterlagen für notifizierungspflichtige Verbringungen als auch die allgemeinen Informationspflichten gemäß der EU-VerbringungsVO.

Gemäß der EU-VerbringungsVO müssen die Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die EU-VerbringungsVO zumindest Geldbußen, den Widerruf oder die befristete Aussetzung der Zulassung zur Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung und der Verbringung von Abfällen und den befristeten Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Verträge als Sanktionen verhängen können. Dementsprechend sollen im AWG die Straftatbestände zur Verhängung von Geldbußen geregelt und angepasst werden. Ein höherer Strafrahmen soll einen stärkeren Anreiz schaffen, gesetzliche Vorgaben einzuhalten und Abfälle sachgerecht zu entsorgen oder zu verwerten.

Weiterführende Links

Begutachtungsentwurf ( Parlamentsdirektion)

Letzte Aktualisierung: 24. Juli 2026

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion