Beschluss des Nationalrates: Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Es werden Nachhaltigerer Konsum, Kreislaufwirtschaft und Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen gefördert.

  • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 7. Juli 2026 
  • Inkrafttreten: 1. Oktober 2026

Ziele

  • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
  • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

Inhalt

  • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
  • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
  • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

Hauptgesichtspunkte

Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Die Reparatur von defekten Waren wird für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

Es wird ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sind darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – anzugeben. An dieses Angebot ist der Betrieb dann für 30 Tage gebunden. Das Formular wird der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug werden für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

Für bestimmte Produktgruppen wird eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt, die auch dann greift, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller muss die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen und darf sie nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, geht diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber über. Zudem müssen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, kann als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden.

Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr. Während der Reparaturdauer kann der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, kann die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 9. Juli 2026

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz