Beschluss des Nationalrates: Verbraucherrechts-Änderungsgesetz

Es wird eine verpflichtende Rücktrittsfunktion ("Widerrufsbutton") für bestimmte Fernabsatzverträge eingeführt und die Informationspflichten der Unternehmerinnen/Unternehmer werden erweitert.

  • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 7. Juli 2026
  • Inkrafttreten: teilweise am 27. September 2026, teilweise am 1. Oktober 2026

Ziele

  • Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Finanzdienstleistungen, die im Fernabsatz geschlossen wurden 
  • Nachhaltigeres Konsumverhalten durch informierte Kaufentscheidungen der Verbraucherinnen/Verbraucher
  • Glättung des Rechtsrahmens für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen 

Inhalt

  • Rücktrittsfunktion für sämtliche Fernabsatzverträge, die über eine Online Benutzeroberfläche geschlossen werden ("Widerrufsbutton") 
  • Sicherstellung der Bereitstellung transparenter und standardisierter Nachhaltigkeitsinformation
  • Aufhebung des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes (FernFinG) und Einfügung eines eigenen Abschnitts für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)
  • Adaptierung der Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Finanzdienstleistungen

Hauptgesichtspunkte

Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel sowie der Richtlinie (EU) 2023/2673 über im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge.

Eine wesentliche Neuerung für sämtliche über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträge ist die verpflichtende Einführung einer leicht zugänglichen Rücktrittsfunktion ("Widerrufsbutton"). Durch diese Regelung werden Unternehmerinnen/Unternehmer verpflichtet, Verbraucherinnen/Verbrauchern die Abgabe einer ausdrücklichen Rücktrittserklärung unmittelbar online zu ermöglichen.

Im Sinne eines nachhaltigeren Konsumverhaltens werden zudem die vorvertraglichen Informationspflichten im FAGG und im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) erweitert. Unternehmerinnen/Unternehmer müssen künftig vor Vertragsabschluss über Aspekte wie Reparierbarkeit, Ersatzteilverfügbarkeit und umweltfreundliche Lieferoptionen informieren. Ergänzend dazu werden eine harmonisierte Kennzeichnung für gewerbliche Haltbarkeitsgarantien von mehr als zwei Jahren und eine harmonisierte Mitteilung zu gesetzlichen Gewährleistungsrechten als neue Anlagen zum FAGG normiert.

Zur Bereinigung der Rechtslage wird das FernFinG aufgehoben und dessen Regelungen für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen in einen neuen Abschnitt des FAGG integriert. Dieser neue Abschnitt enthält Regelungen über die vorvertraglichen Informationspflichten, über das Rücktrittsrecht der Verbraucherin/des Verbrauchers und über angemessene Erläuterungen, die die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher zu geben haben. Diese Bestimmungen fungieren als "Sicherheitsnetz" und kommen nur dann zur Anwendung, wenn keine sektorspezifischen Rechtsvorschriften greifen. Begleitend dazu werden Anpassungen im Versicherungsvertragsgesetz (VersVG), im Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) sowie im Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz (VBKG) vorgenommen.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 9. Juli 2026

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz