Beschluss des Nationalrates: Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz u.a.

Die Genehmigungsverfahren betreffend Energieanlagen werden durch eine Reihe von (Verfahrens-)Bestimmungen beschleunigt.

  • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 11. Juni 2026
  • Inkrafttreten: teilweise am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, teilweise 1. Jänner 2027

Ziele

  • Verfahrensbeschleunigung von Energieanlagen
  • Ausreichend Flächen für die Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen werden ausgewiesen
  • Erreichung der Ausbauziele gemäß der Erzeugungsbeitragswerte

Inhalt

  • Einführung eines vollkonzentrierten Genehmigungsverfahrens für Energieanlagen auch unterhalb der UVP-G-Schwellenwerte
  • Nutzung einer zentralen elektronischen Kundmachungsplattform und Zustellung per Edikt
  • Ermöglichung der Durchführung von Vorarbeiten
  • Einführung von verschiedenen Verfahrensarten (ordentliches Verfahren, vereinfachtes Verfahren, Anzeigeverfahren und Freistellung)
  • Einführung von Bestimmungen zur Verfahrensstrukturierung (öffentliche Auflage, Strukturierung des Verfahrens und Verfahrensgrundsätze)
  • Ermöglichung von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
  • Einführung eines Versuchs- und Notbetriebs
  • Erstellung eines Integrierten Netzinfrastrukturplans
  • Erlassung von Trassenfreihaltungsverordnungen
  • Festlegung von Erzeugungsbeitragswerten

Hauptgesichtspunkte

Als Reaktion auf den Angriffskrieg auf die Ukraine und der darauffolgenden Energiekrise, aber auch vor dem Hintergrund der Klimakrise, hat die Europäische Union die Erneuerbare-Energie-Richtlinie (Renewable Energy Directive – "RED II") umfassend überarbeitet. Am 20. November 2023 trat "RED III" zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Kraft.

Im Wesentlichen werden die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, eine koordinierte Erfassung vom prognostizierten Energiebedarf, der aktuell vorhandenen Infrastruktur und dem Potenzial für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie der dafür notwendigen (Übertragungs-)Infrastruktur vorzunehmen. Aufbauend auf diesen Erkenntnissen müssen Beschleunigungsgebiete für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ausgewiesen werden. Außerdem kommt den Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der damit zusammenhängenden Netz- und Speicherinfrastruktur ein überragendes öffentliches Interesse zu.

Aufgrund der faktischen und rechtlichen Entwicklungen wird mit dem Erneuerbaren-Ausbau-
Beschleunigungsgesetz (EABG) eine wesentliche Neugestaltung betreffend die Genehmigung von Energieanlagen vorgenommen werden. Das EABG dient sowohl der Umsetzung der neuen europarechtlichen Anforderungen als auch der Verfahrensbeschleunigung von Energieanlagen.

Hauptbestandteil dieser Verfahrensbeschleunigung ist die Etablierung eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens. Dies ist einerseits aufgrund der EU-Richtlinien und deren Reflexwirkungen notwendig und stellt andererseits eine häufig geforderte und bei
ausreichender Behördenausstattung effektive Möglichkeit zur Verfahrensbeschleunigung dar.

Die Reflexwirkungen treten insbesondere dadurch auf, dass Österreich im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) nicht nur die Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung regelt, sondern auch die Genehmigung in einem
konzentrierten Verfahren durchgeführt wird. Ohne die Etablierung des konzentrierten Genehmigungsverfahrens nach dem EABG würde durch die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten dieses vorteilhafte österreichische Spezifikum ersatzlos entfallen.

Mit der Novelle des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) werden die Bestimmungen des Integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplans (NIP) an die Regelungen des EABG angepasst.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 19. Juni 2026

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion