Regierungsvorlage: Verbraucherrechts-Änderungsgesetz
Es sollen eine verpflichtende Rücktrittsfunktion ("Widerrufsbutton") für bestimmte Fernabsatzverträge eingeführt und die Informationspflichten der Unternehmerinnen/Unternehmer erweitert werden.
- Einlangen im Nationalrat: 13. Mai 2026
- Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich teilweise am 19. Juni 2026 (Rücktrittsfunktion), teilweise am 27. September 2026 (Informationspflichten)
Ziele
- Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Finanzdienstleistungen, die im Fernabsatz geschlossen wurden
- Nachhaltigeres Konsumverhalten durch informierte Kaufentscheidungen der Verbraucherinnen/Verbraucher
- Glättung des Rechtsrahmens für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen
Inhalt
- Rücktrittsfunktion für sämtliche Fernabsatzverträge, die über eine Online Benutzeroberfläche geschlossen werden („Widerrufsbutton“)
- Sicherstellung der Bereitstellung transparenter und standardisierter Nachhaltigkeitsinformation
- Aufhebung des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes (FernFinG) und Einfügung eines eigenen Abschnitts für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)
- Adaptierung der Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Finanzdienstleistungen
Hauptgesichtspunkte
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel sowie der Richtlinie (EU) 2023/2673 über im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge.
Eine wesentliche Neuerung für sämtliche über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträge soll die verpflichtende Einführung einer leicht zugänglichen Rücktrittsfunktion („Widerrufsbutton“) sein. Durch diese Regelung sollen Unternehmerinnen/Unternehmer verpflichtet werden, Verbraucherinnen/Verbrauchern die Abgabe einer ausdrücklichen Rücktrittserklärung unmittelbar online zu ermöglichen.
Im Sinne eines nachhaltigeren Konsumverhaltens sollen zudem die vorvertraglichen Informationspflichten im FAGG und im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) erweitert werden. Unternehmerinnen/Unternehmer sollen künftig vor Vertragsabschluss über Aspekte wie Reparierbarkeit, Ersatzteilverfügbarkeit und umweltfreundliche Lieferoptionen informieren müssen. Ergänzend dazu sollen eine harmonisierte Kennzeichnung für gewerbliche Haltbarkeitsgarantien von mehr als zwei Jahren und eine harmonisierte Mitteilung zu gesetzlichen Gewährleistungsrechten als neue Anlagen zum FAGG normiert werden.
Weiters soll zur Bereinigung der Rechtslage das FernFinG aufgehoben und dessen Regelungen für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen in einen neuen Abschnitt des FAGG integriert werden. Dieser neue Abschnitt soll Regelungen über die vorvertraglichen Informationspflichten, über das Rücktrittsrecht der Verbraucherin/des Verbrauchers und über angemessene Erläuterungen, die die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher zu geben hat, umfassen. Diese Bestimmungen sollen als „Sicherheitsnetz“ fungieren und nur dann zur Anwendung kommen, wenn keine sektorspezifischen Rechtsvorschriften greifen. Begleitend dazu sollen Anpassungen im Versicherungsvertragsgesetz (VersVG), im Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) sowie im Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz (VBKG) vorgenommen werden.
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Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion