UVP – Rechtsmittelverfahren

Allgemeine Informationen

Gegen einen Feststellungsbescheid der zuständigen Landesregierung können die Projektwerberin/der Projektwerber, die Umweltanwältin/der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Wird festgestellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine anerkannte Umweltorganisation oder eine Nachbarin/ein Nachbar berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Umweltorganisationen können vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft mit Bescheid anerkannt werden.

Gegen den Genehmigungsbescheid der zuständigen Landesregierung in einem UVP-Verfahren oder einem vereinfachten Verfahren können die Parteien Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Hinweis

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen alle Entscheidungen nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G), und zwar in UVP-Feststellungsverfahren und UVP-Genehmigungsverfahren sowie bei Säumnisbeschwerden.

Voraussetzungen

Parteistellung in einem UVP-Genehmigungsverfahren und daher auch Rechtsmittelbefugnis haben:

  • Nachbarinnen/Nachbarn, wenn sie durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt sind
  • Inhaberinnen/Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten (hinsichtlich ihres Schutzes)
  • nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehene Parteien
  • Umweltanwältinnen/Umweltanwälte
  • wasserwirtschaftliche Planungsorgane
  • Standortgemeinden und unmittelbar angrenzende betroffene österreichische Gemeinden
  • Bürgerinitiativen
  • anerkannte Umweltorganisationen
  • Standortanwältinnen/Standortanwälte

Hinweis

Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

Fristen

Die Frist zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung und beträgt in UVP-Angelegenheiten vier Wochen, die (im Regelfall) ab Zustellung des Bescheids zu laufen beginnt.

Ausnahme: Bei Beschwerden gegen negative Feststellungsbescheide gemäß § 3 Abs 9 UVP-G beginnt die vierwöchige Frist ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet.

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerde ist bei der nach der Lage des Projekts zuständigen Landesregierung einzubringen.

Verfahrensablauf

Siehe "Allgemeine Informationen".

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheid, gegen den Beschwerde erhoben wird
  • Begründung der Rechtswidrigkeit

Kosten

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist mit 30 Euro zu vergebühren.

Zusätzliche Informationen

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Außerdem gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Zum Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und Säumnisschutz:

  • Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Feststellungsverfahren Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben (§§ 3 Abs 7 letzter Satz, 24 Abs 5 UVP-G).
  • Eine anerkannte Umweltorganisation ist berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben (§§ 19 Abs 10, 24f Abs 8 UVP-G).
  • Der Umweltanwalt, der Standortanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren Parteistellung und können Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben (§§ 19 Abs 3 und Abs 12, 24f Abs 8 UVP-G).
  • Bürgerinitiativen sind berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben (§§ 19 Abs 4, 24f Abs 8 UVP-G).

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 2, 3 Abs 7 und 9, 19, 24, 24f, 40 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G)

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Zum Formular

Es steht kein Formular zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie