Bauarbeiter – Arbeitgeberpflichten
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Im Folgenden werden die wichtigsten Verpflichtungen der Arbeitgeberinnen/der Arbeitgeber nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) dargestellt.
Meldepflichten
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die in den Geltungsbereich des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz fallen, müssen die Beschäftigung von Bauarbeiterinnen/Bauarbeitern unter Bekanntgabe aller für die Berechnung der Zuschläge maßgebenden Lohnangaben binnen zwei Wochen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) melden.
In der Folge hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber für jeden Zuschlagszeitraum (Kalendermonat) alle für die Berechnung der Zuschläge maßgebenden Lohnangaben und deren Veränderungen einschließlich des allfälligen Beginns und Endes des Arbeitsverhältnisses der BUAK zu melden (Folgemeldung).
Beschäftigt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber keine Arbeiterinnen/Arbeiter mehr, hat sie/er dies ebenfalls der BUAK zu melden. Werden nur saisonbedingt vorübergehend keine Arbeiterinnen/Arbeiter beschäftigt, hat für vier Monate eine Leermeldung zu erfolgen.
Beschäftigen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Teilzeit, so haben sie das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie den Einsatzort einschließlich aller Änderungen der BUAK vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden.
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber müssen jede Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unverzüglich der BUAK melden.
Beitrittspflicht
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die Bauarbeiterinnen/Bauarbeiter beschäftigen, für die hinsichtlich des Abfertigungsanspruchs das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) anzuwenden ist, sind verpflichtet, für diese Arbeitnehmerinnen/diese Arbeitnehmer jedenfalls der Betrieblichen Vorsorgekasse der BUAK beizutreten.
Einsicht in Lohnaufzeichnungen
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber haben der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer, dem Betriebsrat, der BUAK und dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft auf Verlangen Einsicht in die für die Berechnung der Zuschlagsleistung maßgebenden Lohnaufzeichnungen (Lohnkontoblätter, Lohnlisten, Lohnsteuerkarten, An- und Abmeldungen zur Krankenversicherung, Urlaubs- und Abfertigungskarten, Melde- und Zuschlagsverrechnungslisten und dergleichen) zu gewähren.
Der BUAK ist überdies die Einsicht in sämtliche Unterlagen betreffend das besondere Konto für Urlaubsentgelte zu gewähren.
Das Einsichtsrecht der BUAK umfasst die Einsicht in alle Geschäftsunterlagen, auf Grund derer beurteilt werden kann, ob ein Betrieb dem BUAG unterliegt oder nicht. Das Einsichtsrecht erstreckt sich im Entsendungsfall auch auf die bereit zu haltenden Lohnunterlagen in deutscher Sprache.
Pflichten bei Baustellenkontrollen
Die Bediensteten der BUAK sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Baustellen sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer zu betreten.
Die Bediensteten der BUAK sind berechtigt, von allen auf der Baustelle anwesenden Personen, die mit Arbeiten an der Baustelle beschäftigt sind, die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen.
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber oder die/der Bevollmächtigte ist verpflichtet, den Bediensteten der BUAK die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei ihrer/seiner Abwesenheit von der Baustelle eine dort anwesende Person den Bediensteten der BUAK die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die dafür erforderlichen Unterlagen gewährt.
Sonstige Auskunftspflicht
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat der BUAK auf deren Verlangen bekannt zu geben, auf welchen Baustellen welche Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer für welche Dauer beschäftigt sind.
Unternehmen, die Bauaufträge ganz oder teilweise weitergeben, sind zur Auskunftserteilung gegenüber der BUAK in Bezug auf diese Subunternehmen verpflichtet.
Im Falle von Arbeitskräfteüberlassung ist die Beschäftigerin/der Beschäftiger verpflichtet, der BUAK Auskunft über Überlasserbetriebe und überlassene Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zu geben.
Hinweis
Eine Verletzung der Meldepflichten, der Einsicht in Lohnaufzeichnungen und der Pflichten bei Baustellenkontrollen ist mit einer Verwaltungsstrafe bedroht bzw. werden die zu entrichten gewesenen Zuschläge nachgefordert.
Betroffene Unternehmen
Unternehmen nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, die Bauarbeiterinnen/Bauarbeiter beschäftigen.
Fristen
- Beschäftigung von Bauarbeiterinnen/Bauarbeitern: binnen zwei Wochen
- Folgemeldungen: monatlich
Zuständige Stelle
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (→ BUAK)
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (→ BUAK)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (→ BMAW)
- Betriebliche Vorsorgekasse der BUAK (→ BUAK)
Rechtsgrundlagen
- §§ 22 Abs 1, 1a, 2 und 3, 23, 23a, 23b, 33c Abs 1 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)
- Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)
Zum Formular
Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse stellt eine Reihe von Formularen (→ BUAK) zur Verfügung.
eBUAK
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Für den Inhalt verantwortlich: Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse