Betriebsrat
Aktuelle Informationen über Betriebsrat, Befugnisse, Mitwirkung in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten etc.
Information für Einsteiger
In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind Organe der Arbeitnehmerschaft, insbesondere Betriebsräte zu errichten.
Wählt die Belegschaft keinen Betriebsrat, sind daran keine Rechtsfolgen geknüpft. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber darf aber die Wahl eines Betriebsrates in keiner Weise behindern.
Arbeiten in einem Betrieb dauernd sowohl mindestens fünf stimmberechtigte Arbeiterinnen/Arbeiter und als auch mindestens fünf stimmberechtigte Angestellte, sind in der Regel gesonderte Betriebsräte zu wählen. Beide Betriebsräte zusammen bilden den Betriebsausschuss.
Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, muss ein Zentralbetriebsrat errichtet werden. Dieser muss von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen errichteten Betriebsräte gewählt werden. In Konzernen kann eine Konzernvertretung gebildet werden.
Ansprechperson für die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber ist die Vorsitzende/der Vorsitzende des Betriebsrates oder die Stellvertretung.
Die Tätigkeitsdauer von Betriebsräten, die sich bis zum 31. Dezember 2016 konstituiert haben, beträgt normalerweise vier Jahre, und von Betriebsräten, die sich ab dem 1. Jänner 2017 konstituiert haben, normalerweise fünf Jahre. Für die Mitglieder des Betriebsrates besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Den Mitgliedern des Betriebsrates muss die erforderliche Zeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben freigegeben werden. Für diese Zeit muss das Entgelt fortgezahlt werden.
In Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern muss ein Mitglied des Betriebsrates zur Gänze freigestellt werden. Erforderlich ist dafür ein Antrag des Betriebsrates. In Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern sind zwei Mitglieder freizustellen, in Betrieben mit mehr als 3000 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern drei Mitglieder und je weitere 3000 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ein weiteres Mitglied.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft