Arzneimittel – Fach- und Gebrauchsinformation

Allgemeine Informationen

Arzneispezialitäten, die gemäß Arzneimittelgesetz (AMG) der Zulassung beziehungsweise der Registrierung unterliegen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn deren Handelspackung eine Gebrauchsinformation enthält.

Soweit es sich bei oben genannten Arzneispezialitäten nicht um apothekeneigene Arzneispezialitäten oder Arzneispezialitäten gemäß § 9c AMG handelt, ist den zur Anwendung und Abgabe berechtigten Personen eine Fachinformation in deutscher Sprache zugänglich zu machen.

Welche Angaben eine Fach- beziehungsweise eine Gebrauchsinformation beinhalten muss, ist in §§ 15 und 16 AMG geregelt.

Betroffene Unternehmen

Pharmaunternehmen

Zuständige Stelle

Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ( BASG)

Rechtsgrundlagen

§§ 7, 9c, 11, 12, 15, 16 Arzneimittelgesetz (AMG)

Experteninformation

Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ( BASG)

Letzte Aktualisierung: 13. August 2026

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz