Arzneimittel – Überwachung von Arzneimitteln
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Überwachung von Arzneimitteln erfolgt nach ihrer Zulassung.
Systematische Arzneimittelsicherheit (Pharmakovigilanz) lässt Nutzen und Schaden abwägen und Vergleiche zwischen verschiedenen Behandlungen ziehen.
Zulassungsinhaberinnen/Zulassungsinhaber von Arzneispezialitäten, Inhaberinnen/Inhaber einer Registrierung für traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten, Angehörige der Gesundheitsberufe sowie Apothekerinnen/Apotheker, Arzneimittelgroßhändlerinnen/Arzneimittelgroßhändler und Drogistinnen/Drogisten sind verpflichtet, ihnen bekannt gewordene vermutete Nebenwirkungen an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) zu melden.
Personen ohne Verpflichtung zur Meldung, insbesondere Patientinnen/Patienten, haben die Möglichkeit, vermutete Nebenwirkungen von Arzneimitteln dem BASG zu melden.
Für die Öffentlichkeit relevante Informationen aus dem Bereich der Pharmakovigilanz werden auf der Homepage des BASG veröffentlicht.
Betroffene Unternehmen
- Zulassungsinhaberinnen/Zulassungsinhaber von Arzneispezialitäten
- Inhaberinnen/Inhaber einer Registrierung für traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten
- Angehörige der Gesundheitsberufe
- Apothekerinnen/Apotheker
- Arzneimittelgroßhändlerinnen/Arzneimittelgroßhändler
- Drogistinnen/Drogisten
Zuständige Stelle
Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (→ BASG)
Zusätzliche Informationen
Informationen zur Nebenwirkungsmeldung (→ BASG)
Rechtsgrundlagen
- §§ 75 bis 78b Arzneimittelgesetz (AMG)
- Pharmakovigilanz-Verordnung (PhVO)
- § 15 Arzneimittelbetriebsordnung (AMBO)
- USP-Redaktion
- Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz