Funkanlagen – Inverkehrbringen

Allgemeine Informationen

Funkanlagen dürfen nur dann in Österreich bereitgestellt werden, wenn ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde und die Funkanlagen allen relevanten Regelungen der Europäischen Union entsprechen.

Funkanlagen

Eine Funkanlage ist

  • ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das zum Zweck der Funkkommunikation oder Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt oder empfängt
  • ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör wie etwa eine Antenne benötigt, damit es zum Zweck der Funkkommunikation oder Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen oder empfangen kann
  • und auch eine elektrische oder elektronische Einrichtung, die durch Funkwellen Funkkommunikation verhindert oder stört

Folgende Funkanlagen sind davon ausgenommen:

  • Von Funkamateurinnen/Funkamateuren betriebene Geräte, die nicht im Handel erhältlich sind
  • An Bord von Luftfahrzeugen für das Flugverkehrsmanagement
  • Anlagen, die unter die Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung fallen
  • Ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates oder der Strafrechtspflege

Betroffene Unternehmen

  • Hersteller
  • In Österreich ansässige Bevollmächtigte eines Herstellers
  • Einführer und Händler

Voraussetzungen

Die Geräte müssen grundlegende Anforderungen erfüllen und sind mit folgendem zu versehen:

  • CE-Kennzeichen
  • Typenbezeichnung, Los- und/oder Seriennummer
  • Informationen für die Benutzerin/den Benutzer in deutscher Sprache über die bestimmungsgemäße Verwendung
  • Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen

Zusätzlich können Geräte auch folgendes aufweisen:

  • Nummer der benannten Stelle

Zuständige Stelle

Das Fernmeldebüro, Fernmeldebehörde Republik Österreich

Verfahrensablauf

Unterliegen Funkanlagen Beschränkungen der Inbetriebnahme oder für die Nutzungsgenehmigung zu erfüllenden Anforderungen, müssen

  • auf der Verpackung der Funkanlagen gemäß der EU-Durchführungsverordnung 2017/1354 der Kommission vom 20. Juli 2017 folgende Angaben gut sichtbar und leserlich angezeigt werden;
    • das Piktogramm
    • die Angabe "Beschränkungen oder Anforderungen in", in deutscher Sprache, gefolgt von der Abkürzung des Mitgliedstaats in dem solche Beschränkungen oder Anforderungen gelten.
  • in der Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache Angaben zur Art der im jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Beschränkung oder Anforderung enthalten sein.

Diese Informationen müssen bei allen Geräten deutlich hervorgehoben angebracht werden.

Erforderliche Unterlagen

Benutzerinformationen

Die Gebrauchsanleitung ist in deutscher Sprache abzufassen. Sie muss zumindest diejenigen Informationen enthalten, die für die bestimmungsgemäße Verwendung der Funkanlage erforderlich sind. Dies umfasst gegebenenfalls eine Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb der Funkanlage ermöglichen.

Die Angaben über den Fall von Beschränkungen der Inbetriebnahme sind vollständig in die Gebrauchsanleitung aufzunehmen. Diese Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und deutlich sein. Darüber hinaus müssen, falls die Funkanlage bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt, folgende Informationen enthalten sein:

  • Das Frequenzband oder die Frequenzbänder, in dem oder denen die Funkanlage betrieben wird
  • Die in dem Frequenzband oder den Frequenzbändern, in dem oder denen die Funkanlage betrieben wird, abgegebene oder abgestrahlte maximale Sendeleistung
  • Verwendungsbeschränkungen, unter der die Funkanlage in Betrieb genommen werden darf

Sicherheitsinformationen

Diese sind in deutscher Sprache anzugeben. Diese Sicherheitsinformation muss klar, verständlich und deutlich sein.

Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung ist eine Bestätigung, dass die Funkanlage den grundlegenden Anforderungen entspricht. Sie wird vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten ausgestellt.

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Funkanlagen müssen die folgenden grundlegenden Anforderungen einhalten:

  • Elektrische Sicherheit und Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Benutzerin/des Benutzers und anderer Personen
  • Elektromagnetische Kompatibilität (die Anlage darf andere Anlagen nicht stören und muss selbst eine gewisse Störfestigkeit aufweisen)
  • Einhaltung der effizienten Nutzung des Spektrums (die Anlage soll nur das zur Übertragung der Information notwendige Frequenzspektrum verwenden)

Die grundlegenden Anforderungen werden in den von den europäischen Normungsgremien erstellten technischen Normen umgesetzt. Diese Normen werden von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union als harmonisierte Normen veröffentlicht.

CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung ist ein Hauptindikator für die Konformität eines Produkts mit den geltenden rechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union und ermöglicht den freien Warenverkehr innerhalb des europäischen Marktes.

Durch die Anbringung der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller in eigener Verantwortung, dass das Produkt alle gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen für die CE-Kennzeichnung erfüllt. Damit kann das Produkt innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Europäischen Freihandelsassoziation verkauft werden.

Die Mindesthöhe für die CE-Kennzeichnung beträgt 5 mm. Bei kleinen Produkten kann davon begründet abgewichen werden. Die Proportionen der CE-Kennzeichnung müssen exakt eingehalten sein.

Nummer der Benannten Stelle

Eine vierstellige Identifikationsnummer nach dem CE-Zeichen steht für jene benannte Stelle ("Notified Body") unter der Richtlinie 2014/53/EU, die in das Konformitätsbewertungsverfahren einbezogen worden ist.

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen