Funkanlagen – Konformitätsbewertung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Funkanlagen (unterliegen ab 13. Juni 2017 der Richtlinie 2014/53/EU) müssen den Nachweis der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen im Zuge eines Konformitätsbewertungsverfahrens erbringen, wenn sie in der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) bereitgestellt werden.
Die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/53/EU erfolgte durch das Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Funkanlagen (FMaG 2016).
Betroffene Unternehmen
- Herstellerin/Hersteller
- In der Europäischen Gemeinschaft ansässige bevollmächtigte Person einer Herstellerin/eines Herstellers
- Verantwortliche Personen, (Einführerin/Einführer und Händlerin/Händler für das Bereitstellen der Funkanlagen)
Voraussetzungen
Folgende grundlegenden Anforderungen sind einzuhalten:
- Elektrische Sicherheit und Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Benutzerin/des Benutzers und anderer Personen sowie Haus- und Nutztieren sowie der Schutz von Gütern
- Elektromagnetische Kompatibilität (andere Funkanlagen dürfen nicht gestört werden und müssen selbst eine Störfestigkeit aufweisen)
- Funkanlagen müssen zusätzlich die effiziente Nutzung des Spektrums einhalten (Funkanlagen dürfen nur das zur Übertragung der Information notwendige Frequenzspektrum verwenden)
- Zusätzliche, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte, erweiterte individuelle Anforderungen
Grundlegende Anforderungen werden in den von den europäischen Normungsgremien erarbeiteten technischen Normen beschrieben. Diese Normen werden von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union als harmonisierte Normen veröffentlicht.
Fristen
Das Konformitätsbewertungsverfahren muss vor dem Bereitstellen der Funkanlagen in der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) durchgeführt werden.
Zuständige Stelle
Das Fernmeldebüro (Fernmeldebehörde der Republik Österreich)
Verfahrensablauf
Im Konformitätsbewertungsverfahren sind bestimmte Schritte festgelegt, um die Konformität einer Funkanlage auf seine Anforderungen zu überprüfen.
Eine Funkanlage, die alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, muss mit dem CE-Kennzeichen versehen werden. Für die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Funkanlage ist die Herstellerin/der Hersteller oder eine in der europäischen Union ansässige bevollmächtigte Person verantwortlich.
Eine notifizierte Stelle muss überall dort konsultiert werden, wo im Verfahren keine oder nur teilweise harmonisierte Normen angewendet wurden. Die Kennzeichnung der Funkanlagen muss in diesem Fall zusätzlich zum CE-Zeichen mit der Identifikationsnummer der notifizierten Stelle ergänzt werden.
Die technischen Unterlagen der Funkanlagen müssen das angewendete Verfahren beschreiben und die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nachweisen. Die verantwortliche Person für das Bereitstellen (Herstellerin/Hersteller, eine in der europäischen Union ansässiger Person und die Einführerin/der Einführer) muss in der Lage sein, diese technischen Unterlagen auf Anfrage der Fernmeldebehörde innerhalb einer vorgegebenen, angemessenen Frist zur Verfügung zu stellen.Die Herstellerin/der Hersteller muss sicherstellen, dass alle produzierten Anlagen die grundlegenden Anforderungen einhalten.
Erforderliche Unterlagen
Technische Unterlagen
Sie enthalten zumindest folgende Elemente:
- Eine allgemeine Beschreibung der Funkanlagen einschließlich
- Fotografien oder Illustrationen, aus denen äußere Merkmale, Kennzeichnungen und innerer Aufbau hervorgehen
- Software- oder Firmwareversionen, durch die die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen sichergestellt wird
- Nutzerinformationen und Installationsanweisungen
- Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen und ähnlichen maßgeblichen Elementen
- Die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie des Betriebs der Funkanlage erforderlich sind
- Eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewendet worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewendet wurden, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den grundlegenden Anforderungen nach § 3 FMaG 2016 entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewendet wurden; wurden harmonisierte Normen nur in Teilen angewendet, so ist in den technischen Unterlagen anzugeben, welche Teile angewendet wurden
- Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung
- Ein Exemplar der von der beteiligten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellten EU-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Anhänge, falls das Konformitätsbewertungsmodul in Anlage 3 angewandt wurde
- Die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen und ähnliche maßgebliche Elemente
- Prüfberichte
- Eine Erklärung, ob die Anforderung nach § 4 Abs 2 erfüllt ist, und eine Erklärung, ob auf der Verpackung die Angaben nach § 4 Abs 9 gemacht wurden.
Diese technischen Unterlagen müssen noch mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen der Funkanlage aufbewahrt werden.
Konformitätserklärung
Die Konformitätserklärung ist eine Bestätigung, dass die Funkanlage den grundlegenden Anforderungen entspricht. Sie wird von der Herstellerin/vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Union ansässigen bevollmächtigten Person ausgestellt.
Die Konformitätserklärung enthält namentlich folgende Angaben:
- Funkanlage (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer)
- Name und Anschrift der Herstellerin/des Herstellers oder einer bevollmächtigten Person
- Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.
- Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung der Funkanlage zwecks Rückverfolgbarkeit; sie kann erforderlichenfalls eine hinreichend deutliche farbige Abbildung enthalten, auf der die Funkanlage erkennbar ist)
- Die Bestätigung, dass der Gegenstand der Erklärung die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union (Richtlinie 2014/53/EU) und gegebenenfalls weitere Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfüllt
- Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der anderen technischen Spezifikationen, bezüglich derer die Konformität erklärt wird: Dabei müssen die jeweilige Kennnummer der angewandten Norm, die angewandte Fassung und gegebenenfalls das Ausgabedatum angegeben werden.
- Falls zutreffend: Die Konformitätsbewertungsstelle X (Name, Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle) hat Y (Beschreibung ihrer Mitwirkung) und folgende EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt
- Falls vorhanden: Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb der Funkanlage ermöglichen und von der EU-Konformitätserklärung erfasst werden.
- Zusatzangaben: Unterzeichnet für und im Namen von Z (Ort und Datum der Ausstellung)
Die Konformitätserklärung muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Vereinfachte Konformitätserklärung
Die vereinfachte Konformitätserklärung muss jedem Gerät beiliegen (entweder in der Bedienungsanleitung abgedruckt oder als zusätzliches Beiblatt):
"Hiermit erklärt [Name des Herstellers], dass der Funkanlagentyp [Bezeichnung] der Richtlinie 2014/53/EU entspricht. Der vollständige Text der EU-Konformitätserklärung ist unter der folgenden Internetadresse verfügbar: [Internetadresse]."
Zusätzliche Informationen
Harmonisierte Normen sind technische Spezifikationen, welche die grundlegenden Anforderungen beschreiben. Sie wurden von den europäischen Normungsorganisationen CEN/CENELEC/ETSI ausgearbeitet und sind im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Entspricht ein Gerät den einschlägigen harmonisierten Normen, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen, die mit diesen harmonisierten Normen abgedeckt sind, erfüllt sind.
Rechtsgrundlagen
- Richtlinie 2014/53/EU
- Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Funkanlagen (FMaG 2016)
- Telekommunikationsgebührenverordnung 2025 (TKGV 2025) (TKGV 2025)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport