Funkanlagen – Inverkehrbringen

Allgemeine Informationen

Funkanlagen dürfen nur dann in Österreich bereitgestellt werden, wenn ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde und die Funkanlagen allen relevanten Regelungen der Europäischen Union entsprechen.

Funkanlagen

Eine Funkanlage ist

  • ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das zum Zweck der Funkkommunikation oder Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt oder empfängt oder
  • ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör wie etwa eine Antenne benötigt, damit es zum Zweck der Funkkommunikation oder Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen oder empfangen kann oder
  • eine elektrische oder elektronische Einrichtung, die durch Funkwellen Funkkommunikation verhindert oder stört

Folgende Funkanlagen sind davon ausgenommen:

  • Von Funkamateurinnen/Funkamateuren betriebene Funkanlagen, die nicht auf dem Markt bereitgestellt sind
  • An Bord von Luftfahrzeugen für das Flugverkehrsmanagement
  • Anlagen, die unter die Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung fallen
  • Ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates oder der Strafrechtspflege

Betroffene Unternehmen

  • Herstellerin/Hersteller
  • In Österreich ansässige bevollmächtigte Person einer Herstellerin/eines Herstellers
  • Einführerin/Einführer und Händlerin/Händler

Voraussetzungen

Die Funkanlagen müssen grundlegende Anforderungen erfüllen und zusätzlich ist Folgendes zu beachten:

  • Anbringung eines CE-Kennzeichen
  • Kennzeichnung von Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation
  • Informationen für die Benutzerin/den Benutzer in deutscher Sprache über die bestimmungsgemäße Verwendung
  • Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen

Zusätzlich ist auch die Kennnummer der notifizierten Stelle anzugeben, sofern das Konformitätsbewertungsverfahren auf Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung angewendet wird.

Zuständige Stelle

Das Fernmeldebüro (Fernmeldebehörde der Republik Österreich)

Verfahrensablauf

Unterliegen Funkanlagen Beschränkungen der Inbetriebnahme oder für die Nutzungsgenehmigung zu erfüllenden Anforderungen, müssen

  • auf der Verpackung der Funkanlagen gemäß der EU-Durchführungsverordnung 2017/1354 der Kommission vom 20. Juli 2017 folgende Angaben gut sichtbar und leserlich angezeigt werden;
    • das Piktogramm
    • die Angabe "Beschränkungen oder Anforderungen in", in deutscher Sprache, gefolgt von der Abkürzung des Mitgliedstaats in dem solche Beschränkungen oder Anforderungen gelten (für Österreich AT).
  • in der Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache Angaben zur Art der im jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Beschränkung oder Anforderung enthalten sein.

Diese Informationen müssen bei allen Funkanlagen deutlich hervorgehoben angebracht werden.

Erforderliche Unterlagen

Benutzerinformationen

Die Gebrauchsanleitung ist in deutscher Sprache abzufassen. Sie muss zumindest diejenigen Informationen enthalten, die für die bestimmungsgemäße Verwendung der Funkanlage erforderlich sind. Dies umfasst gegebenenfalls eine Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb der Funkanlage ermöglichen.

Die Angaben sind im Fall von Beschränkungen der Inbetriebnahme sind vollständig in die Gebrauchsanleitung aufzunehmen. Diese Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und deutlich sein. Darüber hinaus müssen, falls die Funkanlage bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt, folgende Informationen enthalten sein:

  • Das Frequenzband oder die Frequenzbänder, in dem oder denen die Funkanlage betrieben wird
  • Die in dem Frequenzband oder den Frequenzbändern, in dem oder denen die Funkanlage betrieben wird, abgegebene oder abgestrahlte maximale Sendeleistung
  • Verwendungsbeschränkungen, unter der die Funkanlage in Betrieb genommen werden darf

Sicherheitsinformationen

Diese sind in deutscher Sprache anzugeben. Diese Sicherheitsinformation muss klar, verständlich und deutlich sein.

Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung ist eine Bestätigung, dass die Funkanlage den grundlegenden Anforderungen entspricht. Sie wird von der Herstellerin/vom Hersteller oder einerseinem in der Europäischen Union ansässigen bevollmächtigten Bevollmächtigten Person ausgestellt.

Kontakinformation

Sofern die Kontaktinformationen nicht an der Funkanlage oder auf der Verpackung angebracht sind, sind sie in den der Funkanlage beigelegten Unterlagen anzugeben. Die Kontaktinformationen sind die Postanschrift, Name, der Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke der Herstellerin/des Herstellers und der Einführerin/des Einführers, unter der sie erreichbar sind. Die Kontaktinformationen sind in deutscher oder englischer Sprache anzugeben.

Zusätzliche Informationen

Funkanlagen müssen die folgenden grundlegenden Anforderungen einhalten:

  • Elektrische Sicherheit und Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Benutzerin/des Benutzers und anderer Personen sowie Haus- und Nutztieren und der Schutz von Gütern
  • Elektromagnetische Kompatibilität (die Anlage darf andere Anlagen nicht stören und muss selbst eine gewisse Störfestigkeit aufweisen)
  • Einhaltung der effizienten Nutzung des Spektrums (die Anlage soll nur das zur Übertragung der Information notwendige Frequenzspektrum verwenden)
  • Zusätzliche, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte, erweiterte individuelle Anforderungen

Die grundlegenden Anforderungen werden in den von den europäischen Normungsgremien erstellten technischen Normen umgesetzt. Diese Normen werden von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union als harmonisierte Normen veröffentlicht.

CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung ist ein Hauptindikator für die Konformität eines Produkts mit den geltenden rechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union und ermöglicht den freien Warenverkehr innerhalb des europäischen Marktes.

Durch die Anbringung der CE-Kennzeichnung bestätigt die Herstellerin/der Hersteller in eigener Verantwortung, dass das Produkt alle gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen für die CE-Kennzeichnung erfüllt. Damit kann das Produkt innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Europäischen Freihandelsassoziation verkauft werden.

Die Mindesthöhe für die CE-Kennzeichnung beträgt 5 mm. Bei kleinen Produkten kann davon begründet abgewichen werden. Die Proportionen der CE-Kennzeichnung müssen exakt eingehalten sein.

Kennnummer der notifizierten Stelle

Eine vierstellige Identifikationsnummer nach dem CE-Zeichen steht für die Kennnummer der notifizierten Stelle unter der Richtlinie 2014/53/EU, die in das Konformitätsbewertungsverfahren einbezogen worden ist.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2026

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport