Eichstelle – Akkreditierung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Bei bestimmten Messgeräten kann die Eichung durch eine ermächtigte Eichstelle vorgenommen werden. Jede physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes kann bei Erfüllung der Anforderungen ermächtigt werden.
Voraussetzungen
Erfüllung der in § 35 Maß- und Eichgesetz (MEG) und in der Eichstellenverordnung des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festgelegten Anforderungen.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort