Vergabeverfahren – Ausschreibung

Eine Ausschreibung ist die Erklärung eines Auftraggebers, welche Leistungen zu welchen Bedingungen erbracht werden sollen. Sie richtet sich an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmen.

Die Ausschreibung hat im Vergabeverfahren eine zentrale Bedeutung. Es ist daher ratsam, sich sowohl als Aufraggeber als auch als Unternehmen, das an einem Vergabeverfahren teilnehmen möchte, intensiv und rechtzeitig damit auseinanderzusetzen. 

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Inhalt einer Ausschreibung

Auftraggeber müssen vor dem Erstellen einer Ausschreibung folgende Kriterien abklären und in die Ausschreibung aufnehmen. Es handelt sich um eine beispielhafte Aufzählung, deren Art und Umfang letztlich durch den Auftragsgegenstand bestimmt wird:

  • ob die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung für den Ober- oder Unterschwellenbereich geschieht
  • die Beschreibung der Leistung
  • mit welchen Nachweisen Unternehmen ihre Eignung zu belegen haben
  • ob der Zuschlag nach dem Bestangebots- oder nach dem Billigstangebotsprinzip erfolgt
    (Soll der Zuschlag nach dem Bestangebotsprinzip erfolgen, sind grundsätzlich sämtliche relevanten Zuschlagskriterien gewichtet anzugeben. Das Billigstangebotsprinzip setzt wiederum voraus, dass die Qualitätsstandards in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht klar und eindeutig definiert sind.) In bestimmten Fällen ist das alleinige Abstellen auf den niedrigsten Preis ausgeschlossen (z.B. bei geistigen Dienstleistungen).
  • die Preiserstellung
  • ob rechnerisch fehlerhafte Angebote ausgeschieden werden bzw. ob eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers zulässig ist
  • ob Angebote auch auf elektronischem Weg abgegeben werden können (im Oberschwellenbereich verpflichtend)
  • ob Alternativangebote zulässig sind (was nur bei Aufträgen, die nach dem Bestangebotsprinzip vergeben werden, zulässig ist) und welche Mindestanforderungen diese Angebote erfüllen müssen
  • ob und wie Subunternehmerleistungen zulässig sind (z.B. kann eine Subvergabe kritischer Leistungsteile ausgeschlossen werden)
  • unter welche Kategorie und Beschreibung der Auftrag fällt
  • Ansprechpartnerin/Ansprechpartner (mit Angabe von Telefax-Nummer und/oder E-Mail-Adresse)
  • festzuhalten ist, dass das Erstellen des Angebotes für in Österreich durchzuführende Arbeiten unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu geschehen hat
  • Regelung betreffend Arten und Mittel zur Sicherstellung (z.B., ob ein Vadium verlangt wird)
  • Vorschriften hinsichtlich behindertengerechten Bauens, wenn es sich um ein Bauvorhaben handelt
  • Angebotsfrist
  • Zeit und Ort der Angebotsöffnung
  • zu achten ist darauf, dass die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist
  • Angabe der zuständigen Vergabekontrollbehörde
  • zu achten ist weiters auf die Sonderbestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr

Zuschlagskriterien

In der Ausschreibung müssen auch Zuschlagskriterien stehen. Sie dienen dazu, das Angebot zu bewerten. Zuschlagskriterium beim Billigstbieterprinzip ist nur der Preis. Beim Bestbieterprinzip kommt noch zumindest ein weiteres Kriterium, wie z.B. die Qualität, als Zuschlagskriterium hinzu.

Berichtigung einer Ausschreibung

Ist ein Unternehmen der Meinung, dass die Ausschreibung oder die Ausschreibungsunterlagen zu berichtigen sind, muss es die umgehend dem Auftraggeber mitteilen. Soweit erforderlich, muss der Auftraggeber die Ausschreibung berichtigen.

Der Auftraggeber kann eine Ausschreibung auch widerrufen. Weitere Informationen zum Widerruf einer Ausschreibung finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

Bewerten Sie diese Seite und geben Sie uns Tipps, wie wir sie noch besser gestalten können.