Vergabekontrolle
Allgemeine Informationen
Das Bundesvergabegesetz 2018 ist die gesetzliche Grundlage für die Vergabekontrollverfahren aller öffentlichen Auftraggeberinnen/öffentlichen Auftraggeber im Bereich des Bundes. Der Rechtsschutz obliegt in diesem Bereich dem Bundesverwaltungsgericht.
Achtung
Diese Regelungen gelten für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Vor der Zuschlagserteilung bzw. dem Widerruf ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig zur Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen.
Nach der Zuschlagserteilung bzw. dem Widerruf einer Ausschreibung ist das Bundesverwaltungsgericht für die Durchführung von Feststellungsverfahren zuständig. Im Zusammenhang mit manchen dieser Feststellungsverfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig zur Nichtigerklärung oder Aufhebung des (bereits abgeschlossenen) Vertrages bzw. Widerrufs sowie zur Verhängung von "alternativen" Sanktionen gegen die Auftraggeberin/den Auftraggeber.
Bundesverwaltungsgericht
Nachprüfungsverfahren
Im Nachprüfungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts können "gesondert anfechtbare" Entscheidungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers überprüft und aufgehoben werden. Eine Unternehmerin/ Unternehmer kann nur innerhalb der – für die jeweilige gesondert anfechtbare Entscheidung – vorgesehenen Frist die Nachprüfung einer solchen Entscheidung der Auftraggeberin/des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen (danach besteht keine Möglichkeit der Anfechtung mehr!).
Antragsberechtigt ist jemand,
- der ein Interesse am Abschluss eines (dem Bundesvergabegesetz 2018 unterliegenden) Vertrages behauptet, und
- dem durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.
Achtung
Zusätzlich zum Nachprüfungsantrag kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden, mit der das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen vorübergehend ausgesetzt werden können!
Fristen bei Anträgen auf Nachprüfung
Hinweis
Nach Ablauf der Fristen auf Nachprüfung einer "gesondert anfechtbaren Entscheidung" besteht keine Möglichkeit mehr, Fehler der Auftraggeberin/des Auftraggebers im Zusammenhang mit dieser Entscheidung überprüfen zu lassen. Damit soll sichergestellt werden, dass Vergabeverfahren innerhalb angemessener Zeit zum Abschluss gebracht werden können.
Eine Bieterin/ein Bieter muss somit z.B. einen in der Ausschreibungsunterlage erkannten Mangel möglichst frühzeitig darlegen. Wenn sie/er damit wartet, bis feststeht, dass sie/er den Auftrag nicht erhalten soll (und die Frist für den Nachprüfungsantrag in Bezug auf die Ausschreibung in der Zwischenzeit abgelaufen ist), kann sie/er sich nicht mehr auf den Fehler in der Ausschreibungsunterlage berufen.
Die Fristen, innerhalb derer gesondert anfechtbare Entscheidungen angefochten werden müssen, sind abhängig von der Art, in der die Entscheidung der Bieterin/dem Bieter zu Kenntnis gebracht werden. Sie beträgt
- zehn Tage bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung und
- 15 Tage bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg
und beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
Zusätzlich gibt es noch besondere Fristen. Bei der Durchführung einer Direktvergabe beträgt die Frist zehn Tage ab der (möglichen) Kenntnis der gesondert anfechtbaren Entscheidung.
Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung (mit Ausnahme der Bekanntmachung bei Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung) können darüber hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmeantragsfrist eingebracht werden, wenn dadurch die Antragsfrist verlängert wird.
Ein Antrag auf Nachprüfung hat jedenfalls zu enthalten:
- Bezeichnung des Vergabeverfahrens und der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
- Bezeichnung der Auftraggeberin/des Auftraggebers, der Antragstellerin/des Antragstellers und eventuell der vergebenden Stelle und deren elektronischer Adresse
- Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und des Interesses am Vertragsabschluss; bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung muss die/der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter bezeichnet werden,
- Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für die Antragstellerin/Antragsteller
- Beschwerdepunkte (Bezeichnung der Rechte, in denen sich die Antragstellerin/der Antragsteller als verletzt erachtet) und Gründe (auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt)
- Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung
- Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit
Entscheidungsfristen
- Nachprüfungsanträge (Anträge auf Nichtigerklärung): unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages
- Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen: unverzüglich, längstens jedoch binnen zehn Tagen nach Einlangen des Antrages (bei nötiger Verbesserung des Antrages binnen fünfzehn Tagen)
- Anträge auf Feststellung: unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages
Rechtschutz in den Bundesländern
Die an das Bundesvergabegesetz 2018 angelehnten (neun) Landesvergaberechtsschutzgesetze bilden die gesetzliche Grundlage für die Vergabekontrollverfahren aller öffentlichen Auftraggeberinnen/öffentlichen Auftraggeber im Vollzugsbereich der Bundesländer. Jedes Bundesland verfügt über ein eigenes Landesverwaltungsgericht, das u.a. für den Rechtsschutz in Angelegenheiten des Vergaberechts zuständig ist.
Neben dem Rechtsschutz vor österreichischen Instanzen kann es – auch gleichzeitig – zu einem Verfahren auf europäischer Ebene kommen.
Weitere Informationen zum Gebührenersatz finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz