Angebots- und Zuschlagsfristen

Angebotsfrist

Die Angebotsfrist ist jene Frist, innerhalb der das Angebot einer Bieterin/eines Bieters eingehen muss.

Die Frist beginnt

  • beim offenen Verfahren mit dem Absenden der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen (Oberschwellenbereich) bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung (Unterschwellenbereich),
  • bei anderen Verfahren mit dem Absenden der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Es sind bestimmte gesetzliche Mindestfristen einzuhalten (Abweichungen sind in Ausnahmefällen möglich!), die abhängig sind

  • von der Art des Verfahrens,
  • vom geschätzten Auftragswert,
  • davon, ob zuvor eine Vorinformation geschalten wurde,
  • von der Verwendung elektronischer Medien (die Nichtverwendung kann die Mindestfrist um fünf Tage verlängern) oder
  • vom Vorliegen von Dringlichkeit.

Zuschlagsfrist

Mit dem Ablauf der Angebotsfrist beginnt die Zuschlagsfrist. Während dieser – kurz zu haltenden – Frist soll der Zuschlag erteilt werden. Die Zuschlagsfrist darf fünf Monate nicht überschreiten (ausnahmsweise bis zu sieben Monate). Wenn in der Ausschreibung keine Zuschlagsfrist angegeben ist, so beträgt sie einen Monat. Die Zuschlagsfrist kann in manchen Fällen verlängert werden.

  • Auf Ersuchen der Auftraggeberin/des Auftraggebers kann eine Bieterin/ein Bieter die Bindungswirkung ihres/seines Angebotes erstrecken.
  • Auf Ersuchen einer Bieterin/eines Bieters kann die öffentliche Auftraggeberin/der öffentliche Auftraggeber diesen aus der Bindung an ihr/sein Angebot entlassen – Voraussetzung ist, dass deren/dessen Angebot für eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht kommt.

Achtung

Während der Zuschlagsfrist ist die Bieterin/der Bieter an ihr/sein Angebot gebunden.

Hinweis

Die Regelungen gelten für den klassischen Bereich der Vergabeverfahren (öffentliche Auftraggeberinnen/öffentliche Auftraggeber). Die (leicht) abweichenden Bestimmungen für den Sektorenbereich sowie die Konzessionsvergabe werden somit nicht dargestellt.

Weitere Informationen zum Angebot und Zuschlagsverfahren finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.

Rechtsgrundlagen

Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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