Vergabeverfahren – Angebot und Teilnahmeantrag

Angebot

Wie die Ausschreibung auf der Auftraggeberseite, stellt das Angebot auf der Bieterseite das zentrale Dokument in einem Vergabeverfahren dar. Mit ihrem Angebot erklären die Bieterinnen/Bieter, dass sie

  • die Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen kennen,
  • über die erforderlichen Befugnisse verfügen,
  • die ausgeschriebenen Leistungen zu den angegebenen Bestimmungen und Preisen zu erbringen bereit sind und
  • sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an ihr Angebot binden.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Das Angebot hat sich grundsätzlich an die Ausschreibung zu halten. Folgende Angaben hat ein Angebot zu enthalten – wobei es sich dabei bloß um eine beispielhafte Aufzählung handelt:

  • Name (Firma, Geschäftsbezeichnung) und Geschäftssitz der Bieterin/des Bieters. Bei Arbeitsgemeinschaften ist eine zum Abschluss und zur Abwicklung des Vertrages bevollmächtigte Person zu benennen.
  • Bekanntgabe der Teilleistungen, die die Bieterin/der Bieter an Subunternehmen weiterzugeben beabsichtigt (zu beachten ist, dass zwischen Subunternehmen, auf deren Kapazität sich die Bieterin/der Bieter zum Nachweis ihrer/seiner Eignung stützt, und anderen Subunternehmen zu unterscheiden ist; das Bundesvergabegesetz enthält Anforderungen und Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers im Zusammenhang mit Subunternehmen; im Bundesvergabegesetz ist auch eine Definition der Subunternehmen enthalten. Die Lieferung nicht handelsüblicher Waren stellt eine Subunternehmerleistung dar).
  • Adresse jener Stelle, die zum Empfang der Post berechtigt ist.
  • Nachweis, dass ein allenfalls gefordertes Vadium (Sicherstellung) erlegt wurde.
  • Preise mit allen geforderten Aufgliederungen.
  • Sonstige für die Beurteilung des Angebotes geforderte oder von der Bieterin/dem Bieter für notwendig erachtete Erläuterungen oder Erklärungen.
  • Aufzählung der im Angebot beigeschlossenen Unterlagen bzw. jener, die gesondert eingereicht werden.
  • Allfällige Alternativangebote
  • Datum und rechtsgültige Unterfertigung (bei elektronisch übermittelten Angeboten eine qualifizierte elektronische Signatur) der Bieterin/des Bieters. Angebote im Oberschwellenbereich müssen elektronisch abgegeben werden.

Tipp

Informationen zur qualifizierten elektronischen Signatur sowie zu anderen Arten der elektronischen Signatur finden sich auf Digital Austria ( BKA).

Angebotsabgabe

Auf welche Weise Unternehmen Angebote abgeben, hängt von der Verfahrensart und dem Auftraggeber ab.

Öffentliche Auftraggeber

Offenes Verfahren:

  • Einreichung der Angebote durch Unternehmen innerhalb der Angebotsfrist

Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung:

  • Einholung von Angeboten durch Auftraggeber von den in Aussicht genommenen Unternehmen

Nicht offenes Verfahren mit Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung:

  • gleichzeitige schriftliche Aufforderung der ausgewählten Bewerberinnen/Bewerber zur Angebotsabgabe durch den Auftraggeber

Wettbewerblicher Dialog:

  • Aufforderung des Auftraggebers an die verbliebenen Teilnehmerinnen/Teilnehmer, auf der Grundlage der vorgelegten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösung ein Angebot zu legen

Dynamisches Beschaffungssystem:

  • gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe für die Vergabe jedes Einzelauftrages

Sektorenauftraggeber

Offenes Verfahren:

  • Einreichung der Angebote durch Unternehmen innerhalb der Angebotsfrist

Nicht offenes Verfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb und Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb:

  • Einholung von Angeboten durch Auftraggeber von den in Aussicht genommenen Unternehmen

Nicht offenes Verfahren nach Aufruf zum Wettbewerb und im Verhandlungsverfahren nach Aufruf zum Wettbewerb:

  • gleichzeitige schriftliche Aufforderung der ausgewählten Bewerberinnen/Bewerber zur Angebotsabgabe durch den Sektorenauftraggeber

Wettbewerbe:

  • Gelegenheit zur Beteiligung am Wettbewerb für Bewerberinnen/Bewerber, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind

Dynamisches Beschaffungssystem:

  • Gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe für die Vergabe jedes Einzelauftrages

Angebotsfrist

Die Angebotsfrist ist jene Frist, innerhalb der das Angebot einer Bieterin/eines Bieters eingehen muss.

Die Frist beginnt

  • beim offenen Verfahren mit dem Absenden der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen (Oberschwellenbereich) bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung (Unterschwellenbereich),
  • bei anderen Verfahren mit dem Absenden der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.

Es sind bestimmte gesetzliche Mindestfristen einzuhalten (Abweichungen sind in Ausnahmefällen möglich!), die abhängig sind

  • von der Art des Verfahrens,
  • vom geschätzten Auftragswert,
  • davon, ob zuvor eine Vorinformation geschalten wurde,
  • von der Verwendung elektronischer Medien (die Nichtverwendung kann die Mindestfrist um fünf Tage verlängern) oder
  • vom Vorliegen von Dringlichkeit.

Teilnahmeantrag

Auf welche Weise Unternehmen Teilnahmeanträge abgeben, hängt von der Verfahrensart und dem Auftraggeber ab.

Öffentliche Auftraggeber

Nicht offenes Verfahren mit Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung:

  • Anträge auf Teilnahme können brieflich oder elektronisch gestellt werden. Interessenbekundungen auf Teilnahme können auch telefonisch oder mittels Telefax übermittelt werden.
  • Benötigt das Unternehmen zum Nachweis der eigenen Leistungsfähigkeit oder Befugnis Subunternehmen, muss das Unternehmen die in Frage kommenden Subunternehmen bereits mit dem Teilnahmeantrag bekannt geben.

Wettbewerblicher Dialog:

  • Anträge auf Teilnahme können brieflich oder elektronisch gestellt werden. Interessenbekundungen auf Teilnahme können auch telefonisch oder mittels Telefax übermittelt werden.

Sektorenauftraggeber

Nicht offener Wettbewerb:

  • von der Ausloberin/dem Auslober ausgewählte Wettbewerbsteilnehmerinnen/Wettbewerbsteilnehmer werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen und Personen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert

Hinweis

Dieser nicht offene Wettbewerb ist in § 42 des Bundesvergabegesetzes auch für öffentliche Auftraggeber geregelt.

Nicht offenes Verfahren nach Aufruf zum Wettbewerb und Verhandlungsverfahren nach Aufruf zum Wettbewerb:

  • Anträge auf Teilnahme können brieflich oder elektronisch gestellt werden. Interessenbekundungen auf Teilnahme können auch telefonisch oder mittels Telefax übermittelt werden.

Dynamisches Beschaffungssystem:

  • während der gesamten Laufzeit kann jedes Unternehmen auf elektronischem Weg eine unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung abgeben und beantragen, als Teilnehmerin/Teilnehmer am dynamischen Beschaffungssystem zugelassen zu werden.

Hinweis

Dieselbe Regelung besteht für die öffentlichen Auftraggeber.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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