Verfahrensarten

Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist im Rahmen der im Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) festgehaltenen Verfahren möglich – folgende Verfahrensarten sind vorgesehen:

  • Offenes Verfahren
  • Nicht offenes Verfahren mit/ohne Bekanntmachung
  • Verhandlungsverfahren mit/ohne Bekanntmachung

Hinweis

Geistige Dienstleistungen sind Dienstleistungen, deren wesentlicher Inhalt in der Lösung einer Aufgabenstellung durch Erbringung geistiger Arbeit besteht. Für derartige Leistungen ist keine vorherige eindeutige und vollständige Beschreibung der Leistung möglich, weshalb Verhandlungen mit Bieterinnen/Bietern notwendig sind, die nur im Verhandlungsverfahren zulässig sind.

Unter besonderen Bedingungen zur Durchführung gibt es auch Verfahren in Form

  • einer Rahmenvereinbarung (eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung),
  • eines dynamischen Beschaffungssystems,
  • eines wettbewerblichen Dialogs,
  • einer Direktvergabe,
  • einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung,
  • einer Innovationspartnerschaft oder
  • einer elektronischen Auktion (in Kombination mit anderen Verfahren).

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Welches Vergabeverfahren anzuwenden ist, hängt u.a. davon ab, unter welche Wertgrenze das Gesamtvolumen des zu vergebenden Auftrages fällt und/oder wie die Beschreibung des Auftragsgegenstandes erfolgt (bei einer Vergabe in Losen bestehen Sonderregelungen).

Wird eine bestimmte Wertgrenze überschritten (Oberschwellenbereich), sind die Vorschriften der europäischen Vergaberichtlinien einzuhalten d.h. unter anderem, dass der Auftrag europaweit ausgeschrieben werden muss. Dies bedeutet nicht, dass neben dem BVergG 2018 auch die Regelungen der Vergaberichtlinien "extra" zu beachten sind. Weil das BVergG 2018 die Regelungen der Vergaberichtlinien in das österreichische Recht "umsetzt", befolgt eine Auftraggeberin/ein Auftraggeber, die/der die Regelungen des BVergG 2018 im Oberschwellenbereich einhält zugleich die Regelungen des BVergG 2018 und der Vergaberichtlinien.

Ein Großteil der Aufträge wird im Unterschwellenbereich vergeben – bei diesen Auftragsvolumina reicht im Allgemeinen eine nationale Ausschreibung.

Frei wählbar, d.h. immer zulässig, sind das offene und das nicht offene Verfahren mit Bekanntmachung. Die Zulässigkeit der anderen Verfahrensarten hängt von bestimmten, näher geregelten Voraussetzungen ab.

Bei einem offenen Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.

Nicht offene Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung sind zweistufige Vergabeverfahren, d.h. eine unbeschränkte Anzahl von Interessenten/ Interessentinnen werden in einer ersten Stufe zur Abgabe von Anträgen zur Teilnahme am Vergabeverfahren aufgefordert (Bieterauswahl). Nach der Bieterauswahl erfolget in einer zweiten Stufe die Legung von Angeboten. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber begrenzt die Anzahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Unternehmen. Die Anzahl ist entsprechend der Leistung festzulegen und darf

  • grundsätzlich nicht unter drei Unternehmen,
  • im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich nicht unter fünf Unternehmen

liegen. Eine Aufforderung zur Angebotsabgabe darf nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmen ergehen.

Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten. Langen mehr Teilnahmeanträge ein, so sind unter den geeigneten Unternehmen die besten auszuwählen.

Beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gelten im Wesentlichen die gerade dargestellten Bedingungen. Allerdings sind die aufzufordernden Unternehmen so häufig wie möglich zu wechseln.

Bei Direktvergaben darf die Leistung nur von einer/von einem befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmerin/Unternehmer bezogen werden. Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der erfolgreichen Bieterin/des erfolgreichen Bieters müssen dabei spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. Eine Direktvergabe ist nur im Unterschwellenbereich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 100.000 Euro nicht erreicht.

Bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung darf die Leistung nur von einer/einem befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmerin/Unternehmer (Eignung spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlags!) bezogen werden. Sie ist ausschließlich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert folgende Beträge nicht erreicht:

  • bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 130.000 Euro und
  • bei Bauaufträgen 500.000 Euro

Hinweis

Die Regelungen gelten für den "klassischen Bereich" der Vergabeverfahren (öffentliche Auftraggeberinnen/öffentliche Auftraggeber). Die (leicht) abweichenden Bestimmungen für den Sektorenbereich sowie die Konzessionsvergabe werden somit nicht dargestellt.

Rechtsgrundlagen

Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Justiz
  • USP-Redaktion

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