Vergabeverfahren – Verfahrensarten

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Übersicht Verfahrensarten

Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist im Rahmen der im Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) festgehaltenen Verfahren möglich. Es gibt folgende Verfahrensarten:

  • Offenes Verfahren
  • Nicht offenes Verfahren mit oder ohne vorherige Bekanntmachung
  • Verhandlungsverfahren mit oder ohne vorherige Bekanntmachung

Unter besonderen Bedingungen gibt es auch Verfahren in Form

  • einer Rahmenvereinbarung (eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung),
  • eines dynamischen Beschaffungssystems,
  • eines wettbewerblichen Dialogs,
  • einer Direktvergabe,
  • einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung,
  • einer Innovationspartnerschaft oder
  • einer elektronischen Auktion (in Kombination mit anderen Verfahren).

Welche Verfahrensart gewählt werden kann, hängt von bestimmten, näher geregelten Voraussetzungen ab. Zum Beispiel kommt es darauf an, unter welche Wertgrenze das Gesamtvolumen des zu vergebenden Auftrages fällt (Schwellenwert). Es ist auch entscheidend, wie der Auftragsgegenstand beschrieben wird. Bei einer Vergabe in Losen gibt es Sonderregelungen.

Hinweis

Geistige Dienstleistungen sind Dienstleistungen, deren wesentlicher Inhalt in der Lösung einer Aufgabenstellung durch Erbringen geistiger Arbeit besteht. Für derartige Leistungen ist keine vorherige eindeutige und vollständige Beschreibung der Leistung möglich, weshalb Verhandlungen mit Bieterinnen/Bietern notwendig sind, die nur im Verhandlungsverfahren zulässig sind.

Oberschwellenbereich und Unterschwellenbereich

Wird der für die Auftragsart und Auftraggeber ausschlaggebende Schwellenwert überschritten, liegt die Ausschreibung im Oberschwellenbereich. Das heißt unter anderen, dass der Auftrag europaweit ausgeschrieben werden muss. Das Verfahren muss außerdem durchwegs elektronisch durchgeführt werden und zwar als e-Vergabe. Im Oberschwellenbereich können nicht alle Verfahrensarten gewählt werden. Zum Beispiel ist ein nicht offenes Verfahren ohne vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich nicht zulässig.

Ein Großteil der Aufträge wird im Unterschwellenbereich vergeben – bei diesen Auftragsvolumina reicht im Allgemeinen eine nationale Ausschreibung. 

Offenes Verfahren

Bei einem offenen Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Ein offenes Verfahren kann nur gewählt werden, wenn die Leistung genau beschrieben werden kann und keine Verhandlungen notwendig sind, um die Angebote vergleichen zu können.

Nicht offenes Verfahren bzw. Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung

Nicht offene Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung sind zweistufige Vergabeverfahren. Das heißt, Unternehmen müssen vom Auftraggeber in einem Auswahlverfahren ausgewählt werden, bevor sie ihre Angebote legen können.

Zuerst fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen auf, Anträge zur Teilnahme am Vergabeverfahren abzugeben. Aus diesen Anträgen wählt der Auftraggeber jene Unternehmen aus, die er zur Abgabe von Angeboten auffordern wird.

Die Anzahl der ausgewählten Unternehmen ist entsprechend der Leistung festzulegen und darf

  • grundsätzlich nicht unter drei Unternehmen,
  • im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich nicht unter fünf Unternehmen

liegen. Eine Aufforderung zur Angebotsabgabe darf nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmen ergehen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten. Langen mehr Teilnahmeanträge ein, so sind unter den geeigneten Unternehmen die besten auszuwählen.

Anschließend legen die ausgewählten Bieterinnen/Bieter ihre Angebote.

Nicht offenes Verfahren bzw. Verhandlungsverfahren ohne vorheriger Bekanntmachung

Beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gibt es keinen öffentlichen Aufruf, Anträge zur Teilnahme am Verfahren zu stellen. Der Auftraggeber fordert unmittelbar eine beschränkte Anzahl an Unternehmen auf, Angebote zu legen. Beim Beschränken der Anzahl gelten im Wesentlichen die selben Bedingungen wie im Verfahren mit Bekanntmachung. Allerdings sind die aufzufordernden Unternehmen so häufig wie möglich zu wechseln.

Direktvergabe

Bei einer Direktvergabe erteilt der Auftraggeber den Auftrag formfrei an ein geeignetes Unternehmen. Eine Direktvergabe ist daher nur im Unterschwellenbereich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 100.000 Euro nicht erreicht.

Auch eine Direktvergabe kann mit vorheriger Bekanntmachung stattfinden. Diese Verfahrensart ist zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert folgende Beträge nicht erreicht:

  • bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 130.000 Euro und
  • bei Bauaufträgen 500.000 Euro

Hinweis

Die Regelungen gelten für den "klassischen Bereich" der Vergabeverfahren (öffentliche Auftraggeber). Die Bestimmungen für den Sektorenbereich sowie die Konzessionsvergabe weichen davon (leicht) ab.

Rechtsgrundlagen

Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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