Weiterverwendung von Daten und Dokumenten

Öffentliche Stellen erfassen, erstellen, reproduzieren und verbreiten im Rahmen ihres öffentlichen Auftrages Daten und Dokumente aus den verschiedensten Gebieten (z.B. Wirtschaft, Statistik, Geografie, Wetter, Umwelt, Mobilität, Gesundheit, Soziales). Diese Daten und Dokumente bilden eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen, um wirtschaftliches Wachstum zu fördern, gesellschaftliche Herausforderungen zu bewältigen, Innovationen zu ermöglichen und ökologische Nachhaltigkeit zu unterstützen.

Der Katalog an verfügbaren offenen Daten des öffentlichen Sektors ist über das österreichische Datenportal data.gv.at abrufbar.

Die für die Weiterverwendung von Daten und Dokumenten des öffentlichen Sektors maßgebliche Open Data Richtlinie (EU) 2019/1024 wurde auf Bundesebene mit dem Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 (IWG 2022) – hier im weiteren IWG genannt – und durch eigene gesetzliche Bestimmungen auf Länderebene umgesetzt (9+1 Regelung). Gemäß IWG haben öffentliche Stellen die Weiterverwendung von Daten und Dokumenten in ihrem Besitz für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zu ermöglichen. Der Anwendungsbereich des IWG bezieht sich auf vorhandene Daten und Dokumente des öffentlichen Sektors und verpflichtet öffentliche Stellen nicht, zusätzliche Daten zu erzeugen.

Mit der Open Data Richtlinie werden zudem thematische Kategorien von hochwertigen Datensätzen (High Value Datasets, HVD) bestimmt. Diese sind in allen EU-Mitgliedstaaten als offene Datensätze, maschinenlesbar und mittels Schnittstelle (API) oder Massendownload verfügbar zu machen. Die Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze erfolgte mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138.

Gemäß Informationsfreiheitsgesetz (IFG) als allgemeiner Zugangsregelung sind öffentliche Stellen in der Regel verpflichtet, Daten von allgemeinem Interesse proaktiv zugänglich zu machen. Die Metadaten werden über das österreichische Datenportal data.gv.at veröffentlicht. Zusätzlich können Bürgerinnen/Bürger gemäß IFG einen Antrag auf Zugang zu Informationen (Informationsbegehren) in jeder technisch möglichen Form stellen, sofern diese noch nicht veröffentlicht wurden.

Darüber hinaus kann auch ein Antrag auf Weiterverwendung von vorhandenen Daten oder Informationen öffentlicher Stellen gemäß IWG gestellt werden. Bestimmte Datensätze, die unter die Definition hochwertiger Datensätze (High Value Datasets, HVD) fallen, sind in allen EU-Mitgliedstaaten als offene Datensätze, maschinenlesbar und mittels Schnittstelle (API) oder Massendownload bereitzustellen.

Vorhandene Daten von öffentlichen Unternehmen fallen zwar in den Anwendungsbereich des IWG. Sie sind jedoch nicht gesetzlich verpflichtet, die Weiterverwendung von Daten jedenfalls und proaktiv zu gewähren. Entscheiden sich diese jedoch freiwillig für die Weiterverwendung, dann unterliegen sie bei der Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverarbeitung ebenfalls (zumindest zu einem Großteil) den Anforderungen aus dem IWG. Sofern öffentliche Unternehmen Daten und Dokumente für die Allgemeinheit bereitstellen, müssen diese unter den Bedingungen des IWG für kommerzielle und nicht-kommerzielle Zwecke bereitgestellt werden.

Forschungsdaten sollen gemäß den Regelungen nach IWG bzw. der Open Data Richtlinie der EU bei öffentlich finanzierten Forschungsprojekten grundsätzlich offen zugänglich sein (Open Access). Sofern diese über ein Repositorium bzw. thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht werden, so sind diese gemäß IWG bzw. "FAIR Prinzipien" weiterverwendbar bereitzustellen (FAIR steht für auffindbare, zugängliche, interoperable und wiederverwendbare Daten).

Öffentliche Stellen sind insbesondere:

  • der Bund (z.B. die Bundesministerien und ihre nachgeordneten Dienststellen),
  • bundesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften (z.B. die gesetzlichen Berufsvertretungen),
  • Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage wie Stiftungen, Privatstiftungen, Fonds und sonstige Körperschaften öffentlichen Rechts, wenn
    • sie gegründet wurden, um im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind,
    • sie zumindest teilrechtsfähig sind und
    • überwiegend von öffentlichen Stellen finanziert werden oder diese die Aufsicht über ihre Leitung haben oder ihr Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Stellen ernannt worden sind, und
  • Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen zusammensetzen.

Ein öffentliches Unternehmen ist ein in näher definierten Bereichen tätiges Unternehmen, an dem der Bund, ein Land oder eine Gemeinde (= Öffentliche Stelle) maßgeblich beteiligt ist und/oder dadurch einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen hat. Das kann auf verschiedene Arten geschehen:

  • Die öffentliche Stelle (z.B. Bund, Land oder Gemeinde) besitzt die Mehrheit der Anteile an dem Unternehmen.
  • Sie hat die Mehrheit der Stimmrechte bei Entscheidungen.
  • Die Öffentliche Stelle kann mehr als die Hälfte der Mitglieder in der Geschäftsleitung, im Vorstand oder im Aufsichtsrat bestimmen oder ernennen.

Als Dokumente (sinngemäß Daten und Dokumente) gelten alle Inhalte, unabhängig von ihrer Form (z.B. Inhalte auf Papier, in Bild oder Ton oder in elektronischer Form), sowie beliebige Teile dieser Inhalte.

Weiterverwendung ist definiert als Nutzung von Daten und Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen für kommerzielle oder nicht kommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrags, für den die Daten und Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Daten und Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags gilt nicht als Weiterverwendung.

Bereits bestehende Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Daten oder Informationen öffentlicher Stellen regeln, gesetzliche Verschwiegenheitspflichten oder das Datenschutzrecht bleiben durch das IWG unberührt.

Rechtsgrundlagen

Begriffsbestimmungen:

Transparenz des Angebots

Öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen haben Standardentgelte für die Weiterverwendung von Daten und Dokumenten, deren Berechnungsgrundlage sowie deren Bedingungen im Voraus festzulegen und im Internet zu veröffentlichen.

Um den Zugang zu ihren Daten und Dokumenten zu erleichtern, müssen öffentliche Stellen praktische Vorkehrungen treffen. Insbesondere haben sie

  • eine Bestandsliste der Dokumente online verfügbar zu machen (siehe Datenkatalog von data.gv.at),
  • Daten und Dokumente in einem offenen und maschinenlesbaren Format mit den zugehörigen Metadaten online verfügbar zu machen und mit dem Internet-Portal data.gv.at zu verknüpfen,
  • auf Anfrage Auskünfte und Informationen bereitzustellen.

Nichtdiskriminierung und grundsätzliches Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen

Öffentliche Stellen, öffentliche Unternehmen, in der Forschung tätige Personen, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen haben Entgelte und sonstige Bedingungen für die Weiterverwendung von Daten und Dokumenten, die sich in ihrem Besitz befinden, nichtdiskriminierend zu gestalten.

Verwendet eine öffentliche Stelle Dokumente in ihrem Besitz als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiter, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzerinnen/Nutzer.

Öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen haben Daten und Dokumente in ihrem Besitz allen potentiellen Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmern genutzt werden.

Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen oder öffentlichen Unternehmen und Dritten, welche ausschließliche Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.

Dies gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die Ausschließlichkeitsvereinbarung muss transparent sein und – wenn möglich im Internet – veröffentlicht werden.
  • Der Grund für eine Ausschließlichkeitsvereinbarung muss mindestens alle drei Jahre auf seine Gültigkeit überprüft werden.
  • In die Ausschließlichkeitsvereinbarung muss eine Bestimmung aufgenommen werden, die der öffentlichen Stelle ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der für die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt.

Verfügbare Formate

Wenn eine öffentliche Stelle Daten und Dokumente zur Weiterverwendung bereitstellt, so müssen diese in allen vorhandenen Sprachen und Formaten, und – soweit möglich und sinnvoll – in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.

Öffentliche Stellen sind nicht verpflichtet, Dokumente für die Weiterverwendung neu zu erstellen, anzupassen oder weiterzuentwickeln (z.B. in neue Formate zu übertragen oder in andere Sprachen zu übersetzen).

Auszüge aus Daten und Dokumenten müssen nur dann bereitgestellt werden, wenn sie ohne unverhältnismäßig großen Aufwand hergestellt werden können.

Gebühren und Entgelte

Öffentliche Stellen haben Daten und Dokumente unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen, sofern sie nicht ermächtigt sind, dafür Entgelte zu erheben.

Entgelte für die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen sind auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung (Datenverteilung) sowie die durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen verursachten Grenzkosten beschränkt.

Diese Bestimmungen sind nicht anzuwenden auf

  • öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken, sowie
  • Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.

Anträge auf Weiterverwendung sind schriftlich bei der zuständigen öffentlichen Stelle einzubringen. Das kann in jeder technischen Form, die die öffentliche Stelle empfangen kann, geschehen (z.B. Post, Fax, E-Mail).

Anträge, aus denen Inhalt, Umfang, Art und Zweck der Weiterverwendung nicht klar genug hervorgehen, müssen von der Antragstellerin/vom Antragsteller nach Aufforderung innerhalb von zwei Wochen schriftlich konkretisiert werden. Kommt die Antragstellerin/der Antragsteller dem nach, beginnt die Bearbeitungsfrist ab Einlangen des neuen Antrages erneut zu laufen. Geschieht das nicht, gilt der Antrag als zurückgezogen.

Fristen

Öffentliche Stellen haben Weiterverwendungsanträge binnen vier Wochen zu bearbeiten.

Bei besonders umfangreichen oder komplexen Anträgen kann die vierwöchige Bearbeitungsfrist um weitere vier Wochen verlängert werden. Die Antragstellerin/der Antragsteller muss davon jedoch sobald wie möglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Eintreffen des Antrages, verständigt werden.

Rückmeldung an den Antragsteller

Nach einer vierwöchigen Bearbeitungsfrist kann die öffentliche Stelle folgendermaßen vorgehen:

  • Sie kann die beantragten Dokumente zur Gänze bereitstellen.
  • Sie kann die beantragten Dokumente nur teilweise bereitstellen. In diesem Fall muss sie der Antragstellerin/dem Antragsteller jedoch schriftlich und unter Angabe der Gründe mitteilen, dass der Antrag nur teilweise genehmigt wird.
  • Sie kann der Antragstellerin/dem Antragsteller einen Vertrag anbieten, in dem gewisse Bedingungen für die Weiterverwendung der Dokumente gestellt werden.
  • Sie kann den Antrag schriftlich und unter Angabe der Gründe ablehnen.

Wenn Bedingungen für die Weiterverwendung auferlegt werden, müssen diese in einem Vertrag zwischen der öffentlichen Stelle und der Antragstellerin/dem Antragsteller festgehalten werden. Weiters dürfen diese Bedingungen die Möglichkeit der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und ihrer Art nach objektiv nicht dazu geeignet sein, den Wettbewerb zu behindern.

Wird ein Antrag abgelehnt, weil ein beantragtes Dokument geistiges Eigentum Dritter ist, muss die öffentliche Stelle der Antragstellerin/dem Antragsteller die Inhaberin/den Inhaber der Rechte nennen und mitteilen, von wem sie das betreffende Dokument erhalten hat.

Die öffentliche Stelle hat die Antragstellerin/den Antragsteller auf die Rechtschutzmöglichkeiten hinzuweisen.

Rechtsgrundlagen

§ 6 Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG)

Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die die Weiterverwendung von Daten und Dokumenten betreffen, sind die ordentlichen Gerichte ( BMJ) zuständig. Vor Einbringung einer Klage kann eine Schlichtungsstelle befasst werden.

Schlichtung

Rechtsträger, die Daten oder Informationen weiterverwenden oder deren Weiterverwendung beabsichtigen, können vor Einbringung einer Klage eine Schlichtungsstelle befassen. Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Mitgliedern, wobei jeweils ein Mitglied von jeder Partei bestellt wird. Die beiden Mitglieder wählen die Vorsitzende/den Vorsitzenden. Diese/dieser muss an der Sache unbeteiligt und unbefangen sein.

Der Rechtsträger hat der öffentlichen Stelle, dem öffentlichen Unternehmen, der Forscherin/dem Forscher, der Forschungseinrichtung oder der Forschungsförderungseinrichtung nachweislich den Antrag auf Schlichtung zu übermitteln und das von ihm bestellte Mitglied bekannt zu geben. Die öffentliche Stelle, das öffentliche Unternehmen, die Forscherin/der Forscher, die Forschungseinrichtung oder die Forschungsförderungseinrichtung muss innerhalb von zwei Wochen ein Mitglied namhaft machen. Innerhalb von weiteren zwei Wochen müssen die beiden Mitglieder eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden wählen.

Die Schlichtungsstelle hat drei Monate Zeit, um eine Einigung zu erzielen.

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, hat die Kosten der Schlichtung zunächst der Rechtsträger zu tragen. Wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann, sind diese Kosten im Rechtsstreit wie vorprozessuale Kosten zu behandeln.

Gerichtsverfahren

Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die die Weiterverwendung von Daten und Dokumenten öffentlicher Stellen nach dem IWG betreffen, sind die ordentlichen Gerichte ( BMJ) zuständig.

Für den Fall, dass eine Schlichtungsstelle befasst wurde, kann die Antragstellerin/der Antragsteller nur dann eine Klage einreichen, wenn

  • die öffentliche Stelle nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages auf Schlichtung ein Mitglied benennt oder
  • die beiden Mitglieder nicht binnen zwei Wochen ab der Namhaftmachung des Mitglieds der öffentlichen Stelle eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden wählen oder
  • die Schlichtungsstelle nicht innerhalb von drei Monaten ab Bestellung der/des Vorsitzenden eine Einigung erzielt.

Die Bestimmungen über die Informationsweiterverwendung gelten nicht für Daten und Informationen, die

  • nicht im Rahmen des öffentlichen Auftrags einer öffentlichen Stelle erstellt wurden (in der Regel sind dies Daten, die ausschließlich zu kommerziellen Zwecken und im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern gegen Gebühr erstellt werden)
  • nicht oder eingeschränkt zugänglich sind (z.B. aus Gründen der nationalen Sicherheit, der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit oder weil sie Geschäftsgeheimnisse enthalten oder nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind)
  • geistiges Eigentum Dritter betreffen oder von gewerblichen Schutzrechten erfasst sind
  • im Besitz des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften sind
  • im Besitz von Bildungseinrichtungen oder von kulturellen Einrichtungen (z.B. Museen, Archive) sind.
  • im Besitz von Forschungseinrichtungen (z.B. Schulen, Hochschulen, Forschungsinstituten oder Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden) sind, soweit es sich nicht um Forschungsdaten handelt, die von diesen bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2026

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt