Grundlagen und Definitionen
Das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) regelt die Bedingungen, unter denen öffentliche Stellen Dokumente, deren Erstellung unter ihren öffentlichen Auftrag fällt, zur Weiterwendung bereitstellen können. Bereits bestehende Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, gesetzliche Verschwiegenheitspflichten sowie das Datenschutzgesetz werden durch dieses Gesetz nicht geändert.
Öffentliche Stellen im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes sind:
- Der Bund (z.B. die Bundesministerien und ihre nachgeordneten Dienststellen)
- Bundesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften (z.B. die gesetzlichen Berufsvertretungen)
- Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage wie Stiftungen, Privatstiftungen, Fonds und sonstige Körperschaften öffentlichen Rechts, wenn sie
- zu dem Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind,
- zumindest teilrechtsfähig sind und
- überwiegend vom Bund oder sonstigen öffentlichen Stellen finanziert werden oder ihre Leitung der Aufsicht durch diese unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Bund oder sonstigen öffentlichen Stellen ernannt worden sind.
- Unternehmungen, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen und die
- zum Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind und
- zum Großteil von Bund, Ländern, Gemeinden oder anderen öffentlichen Einrichtungen auf bundes- und landesgesetzlicher Grundlage finanziert werden oder deren Leitung der Aufsicht durch diese unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs-, oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Bund, Ländern und Gemeinden oder anderen Einrichtungen auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage ernannt worden sind.
- Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen im Sinne des IWG zusammensetzen.
Dokumente im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes sind:
- Alle Inhalte unabhängig von ihrer Form (also z.B. Inhalte auf Papier, in Bild oder Ton oder in elektronischer Form) und
- beliebige Teile solcher Inhalte.
Weiterverwendung im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes ist:
die Nutzung von Dokumenten zu einem anderen Zweck, als zu dem die Dokumente erstellt wurden.
Beispiel
Eine Unternehmerin möchte eine Datenbank für Privatpilotinnen/Privatpiloten anbieten, in der die Wetterdaten der Alpenländer abrufbar sind (z.B. zur Flugroutenplanung). Zu diesem Zweck beantragt sie von den öffentlichen Stellen in Österreich, Deutschland, Italien etc. Wetterdaten und deren Weiterverwendung für ihre Datenbank.
Achtung
Der Austausch von Dokumenten zwischen bzw. innerhalb der öffentlichen Stellen im Rahmen ihres öffentlichen Auftrages – beispielsweise im Rahmen der Amtshilfe – ist keine Weiterverwendung im Sinne des IWG!
Ausnahmen vom Geltungsbereich des Informationsweiterverwendungsgesetzes:
Das IWG gilt nicht für:
- Dokumente, die nicht im Rahmen des öffentlichen Auftrags erstellt wurden (dies sind vor allem Dokumente, die ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken und im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern gegen Entgelt erstellt wurden)
- Dokumente, die der Vertraulichkeit unterliegen (z.B. aus Gründen der nationalen Sicherheit, der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit oder weil sie Geschäftsgeheimnisse enthalten)
- Dokumente, die nur eingesehen werden dürfen, wenn ein besonderes Interesse nachgewiesen wird (z.B. Nachweis eines im Sinne des Datenschutzgesetzes legitimen Interesses)
- Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind oder durch gewerbliche Schutzrechte geschützt sind
- Dokumente, die dem ORF oder einer seiner Tochtergesellschaften gehören
- Dokumente, die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen (wie z.B. Schulen, Hochschulen, Forschungsinstituten oder Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden) oder von kulturellen Einrichtungen (wie z.B. Museen, Orchestern, Opern, Theatern) sind.
Rechtsgrundlagen
Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG)
Weiterführende Links
Gesetze zum Datenschutzrecht (→ dsb)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft