Rechtsschutz
Schlichtung
Bei Streitigkeiten über die Weiterverwendung von Dokumenten kann eine Schlichtungsstelle mit der Klärung beauftragt werden.
Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Mitgliedern, wobei jeweils ein Mitglied von der Antragstellerin/vom Antragsteller und von der öffentlichen Stelle bestellt wird. Die beiden wählen die Vorsitzende/den Vorsitzenden. Diese/dieser muss an der Sache unbeteiligt und unbefangen sein.
Die Antragstellerin/der Antragsteller hat der öffentlichen Stelle den Antrag auf Schlichtung zu übermitteln und das von ihr/ihm ausgewählte Mitglied zu benennen. Die öffentliche Stelle muss innerhalb von zwei Wochen ein Mitglied namhaft machen. Innerhalb von weiteren zwei Wochen müssen die beiden Mitglieder eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden wählen.
Die Schlichtungsstelle hat drei Monate Zeit, um eine Einigung zu erzielen.
Eine Klage kann eingereicht werden, wenn
- die öffentliche Stelle nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages auf Schlichtung ein Mitglied benennt oder
- die beiden Mitglieder nicht binnen zwei Wochen ab der Namhaftmachung des Mitglieds der öffentlichen Stelle eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden wählen oder
- die Schlichtungsstelle nicht innerhalb von drei Monaten ab Bestellung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden eine Einigung erzielt.
Achtung
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, hat die Kosten der Schlichtung zunächst die Antragstellerin/der Antragsteller zu tragen. Wenn keine Einigung erzielt wird und es zum Prozess kommt, können diese Kosten als vorprozessuale Kosten geltend gemacht werden.
Anrufung der Gerichte
Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen nach dem IWG betreffen, sind die ordentlichen Gerichte (→ BMJ) zuständig.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft