Firmenbuch – Eintragung Gesellschaften – Allgemeines
In das Firmenbuch sind – unter anderem – folgende Gesellschaften einzutragen:
- Offene Gesellschaften (OG)
- Kommanditgesellschaften (KG)
- Aktiengesellschaften (AG)
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Europäische Gesellschaften (SE)
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) ist als offene Gesellschaft (OG) oder als Kommanditgesellschaft (KG) in das Firmenbuch einzutragen, wenn sie mehr als 700.000 Euro Umsatz in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren oder mehr als eine Million Euro Umsatz in einem Geschäftsjahr erzielt. Diese Verpflichtung besteht nicht für Freiberuflerinnen/Freiberufler sowie für Land- und Forstwirtinnen/Land- und Forstwirte.
In der Regel erlangt die Gesellschaft mit der Eintragung in das Firmenbuch Rechtspersönlichkeit. Die Eintragung in das Firmenbuch ersetzt nicht die Erlangung der Gewerbeberechtigung.
Hinweis
Das Bundesministerium für Justiz ermöglicht die elektronische Einbringung einer großen Zahl von Firmenbucheingaben. Damit wird die elektronische Übermittlung vereinfachter Anmeldungen im Firmenbuchverfahren gemäß § 11 Firmenbuchgesetz (FBG), die nicht der beglaubigten Form bedürfen und daher vom Unternehmen selbst eingebracht werden können, ermöglicht. Trotz der Bezeichnung "Anmeldungen" handelt es sich dabei um Änderungsmeldungen. Darunter fallen unter anderem Änderungen der Geschäftsanschrift, des Geschäftszweigs, der persönlichen Daten einer natürlichen Person oder einer inländischen/ausländischen juristischen Person. Weiters die Eintragung/Löschung der Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer GmbH, der Stammeinlage oder auch die Eintragung oder Löschung einer Aufsichtsrätin/eines Aufsichtsrats. Für die Nutzung des Formulars "Firmenbuch – Vereinfachte Anmeldung von Änderungen (→ BMJ)" ist eine Authentifizierung mittels Handy-Signatur, ID Austria oder kartenbasierter Bürgerkarte erforderlich.
Rechtsgrundlagen
§ 11 Firmenbuchgesetz (FBG)
- Bundesministerium für Justiz
- USP-Redaktion