Geschäftspapiere und Bestellscheine
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Unternehmerinnen/Unternehmer, die im Firmenbuch eingetragen sind, müssen auf allen Geschäftsbriefen (dies gilt auch für geschäftliche E-Mails) und Bestellscheinen sowie auf ihrer Website folgende Angaben machen:
- Firma
- Rechtsform des Unternehmens
- Sitz des Unternehmens
- Firmenbuchnummer des Unternehmens
- Zuständiges Firmenbuchgericht
Ist in einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine natürliche Person unbeschränkt haftende Gesellschafterin/unbeschränkt haftender Gesellschafter z.B. bei einer GmbH & Co KG, so sind diese Angaben auch über die unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen/die unbeschränkt haftenden Gesellschafter zu machen.
Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer müssen ihren Namen angeben, wenn sich dieser von der Firmenbezeichnung unterscheidet. Bei Genossenschaften muss zusätzlich die Art der Haftung angegeben werden.
Achtung
Wenn sich das Unternehmen in Liquidation befindet, muss dieser Umstand auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen bekannt gemacht werden.
Betroffene Unternehmen
Alle im Firmenbuch eingetragenen Unternehmerinnen/Unternehmer.
Zuständige Stelle
Verletzt ein Unternehmen diese Pflicht, so kann
- das Landesgericht (→ BMJ), in dessen Sprengel sich der Sitz (Ort der Niederlassung) des Unternehmens befindet
- In Wien: das Handelsgericht Wien (→ BMJ)
- In Graz: das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (→ BMJ)
eine Geldstrafe verhängen. Ist die Unternehmerin/der Unternehmer keine natürliche Person, so richtet sich die Zwangsstrafe gegen die Mitgliederinnen/die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs.
Zusätzliche Informationen
Werden bei einer Kapitalgesellschaft auf Geschäftspapieren, Bestellscheinen etc. Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, müssen zusätzlich folgende Angaben angeführt werden:
- bei Aktiengesellschaften der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, wenn der auf die Aktien gerechnete Ausgabebetrag nicht vollständig geleistet wurde
- bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt wurden
Eine Unternehmerin/ein Unternehmer mit ausländischer Hauptniederlassung oder mit ausländischem Sitz muss bei Bestehen einer inländischen Zweigniederlassung auf Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten zusätzlich die Firma sowie die Firmenbuchnummer der inländischen Zweigniederlassung und das für die inländische Zweigniederlassung zuständige Firmenbuchgericht angeben.
Hinweis
Die Angaben müssen nicht in Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen, angeführt werden. Bei Bestellscheinen müssen diese Angaben jedoch immer vorhanden sein.
Rechtsgrundlagen
§ 14 Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz