Meldungen an Behörden und Stellen

Hinweis

Seit dem Jahr 2019 ist über das USP die elektronische Standortverlegung möglich.

Meldeamt

Ändert sich mit dem Standortwechsel des Unternehmens auch der private Hauptwohnsitz der Unternehmerin/des Unternehmers, ist innerhalb von drei Tagen nach Bezug der Unterkunft eine Anmeldung unter der neuen Adresse notwendig. Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen die Abmeldung bzw. Ummeldung des alten Wohnsitzes durchführen.

Zuständige Stelle ist die Meldebehörde des neuen Hauptwohnsitzes:

Die An- und Abmeldung ist kostenlos und kann persönlich oder postalisch erfolgen. Sie kann auch durch einen Boten überbracht werden. Es muss in jedem Fall ein Meldezettel-Formular ausgefüllt werden, es sei denn, die Anmeldung erfolgt elektronisch mit ID Austria über  oesterreich.gv.at.

Gewerbebehörde

Die Standortverlegung des Unternehmens muss bei der Gewerbebehörde, die für den neuen Standort zuständig ist, angezeigt werden. Gewerbebehörde ist:

Die Anzeige muss spätestens am Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung am neuen Standort bei der Gewerbebehörde einlangen. Sie kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen und sollte folgende Angaben enthalten:

  • Name und Firmenwortlaut
  • Hauptstandort
  • Neuer Hauptstandort
  • GISA-Zahl

Finanzamt

Ein Standortwechsel muss dem zuständigen Finanzamt ( BMF) mitgeteilt werden. Eine kurze und formlose schriftliche Mitteilung reicht aus. Diese Mitteilung muss innerhalb eines Monats ab der Standortverlegung erfolgen.

Ausführliche Informationen zum Thema "Anzeige der unternehmerischen Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt" für Einzelunternehmen und Gesellschaften finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.

Firmenbuchgericht

Der Sitz einer Gesellschaft ist jener Ort (in der Regel die Gemeinde), an dem sie einen Betrieb hat, an dem sich die Geschäftsführung befindet oder an dem die Verwaltung geführt wird. Davon zu unterscheiden ist die Geschäftsanschrift, also die Postadresse der Gesellschaft, die für Zustellungen maßgeblich ist. Der Sitz ist im Gesellschaftsvertrag anzuführen. Soll der Satzungssitz in eine andere Gemeinde verlegt werden, ist daher eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderlich.

Die genauen Anforderungen hinsichtlich der Anmeldung beim Firmenbuchgericht sind für Einzelunternehmen und die verschiedenen Gesellschaftsformen unterschiedlich. Nähere Informationen dazu finden sich in den Kapiteln "Standortwechsel Einzelunternehmen" und "Standortwechsel Gesellschaften".

Sozialversicherung (SVS)

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ( SVS) wird zwar durch die Gewerbebehörde von der Standortverlegung verständigt, jedoch empfiehlt es sich, zur Vermeidung von Irrläufern die SVS auch direkt über den Standortwechsel zu informieren.

Die Mitteilung kann per Fax oder per Post an die SVS übermittelt werden.

Gemeinde (Kommunalsteuer)

Beschäftigt das Unternehmen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und ist es folglich zur Entrichtung der Kommunalsteuer verpflichtet, muss die Standortverlegung sowohl dem Gemeindeamt des alten Standortes als auch dem Gemeindeamt des neuen Standortes binnen eines Monats mitgeteilt werden.

Zuständige Stellen sind außerdem:

Kfz-Zulassungsstelle

Die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer hat der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung berührt werden. Die Verpflichtung hinsichtlich der Anzeige einer Änderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes besteht nicht, sofern die Änderung innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde und im Gebiet einer Gemeinde mit derselben Behördenbezichnung im Kennzeichen erfolgt; die Zulassungsbescheinigung behält in diesen Fällen ihre Gültigkeit. Es gibt also drei Varianten:

  • Sofern es sich beim Firmenstandort um den Hauptwohnsitz handelt und die Änderung innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde und im Gebiet einer Gemeinde mit derselben Behördenbezeichnung im Kennzeichen erfolgt, ist keine Anzeige einer Änderung des Standortes erforderlich. Die Änderung in der Zulassungsevidenz erfolgt im Hintergrund durch die Meldebehörde. Die Zulassungsbescheinigung behält in diesen Fällen ihre Gültigkeit.
  • Wenn zwar dieselbe Behörde örtlich zuständig ist, aber eine andere Behördenbezeichnung für das Kennzeichen vorgesehen ist, muss die Zulassung des Firmenfahrzeugs innerhalb einer Woche an den geänderten Standort angepasst werden.
  • Ändert sich durch den Umzug die Behördenabkürzung im Kennzeichen und ist für den neuen Standort eine andere Behörde zuständig, muss gleichzeitig mit der Standortverlegung eine Abmeldung und eine neuerliche Anmeldung des Kfz durchgeführt werden.

Zuständig ist die Kfz-Zulassungsstelle ( VVO) des neuen Standorts.

Förderstellen

Wenn für das Unternehmen Förderungen in Anspruch genommen wurden, muss dies bei der Standortverlegung berücksichtigt werden. Grundsätzlich sind Unternehmen verpflichtet, der jeweiligen Förderstelle die Standortverlegung zu melden. Sollte die Förderempfängerin/den Förderempfänger die Pflicht treffen, den Betrieb und damit den Standort über einen bestimmten Zeitraum hinweg gerechnet ab Auszahlung der Förderung aufrecht zu erhalten, muss die Förderung eventuell zurückgezahlt werden, wenn es zu einer Standortverlegung innerhalb dieses Zeitraums kommt.

Je nach Fördergeberin/Fördergeber kann die Verlegung des Standortes völlig unterschiedliche Konsequenzen haben.

Letzte Aktualisierung: 5. Dezember 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
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