Preistransparenz

Allgemeine Informationen

Das Preistransparenzgesetz und die auf dieser gesetzlichen Grundlage erlassenen Verordnungen normieren Mitteilungsverpflichtungen hinsichtlich der Preise spezifischer, volkswirtschaftlich wichtiger Güter (Mineralölerzeugnisse, Gas- und Strompreise, Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch) an die Europäische Kommission.

Folgende Meldepflichten über die Preisentwicklungen der Produkte der betroffenen Unternehmen sind vorgesehen:

  • Unternehmen, die in einer österreichischen Raffinerie Rohöl verarbeiten oder verarbeiten lassen
    Es besteht eine Meldeverpflichtung an die entsprechend zuständige Stelle. Diese übermittelt die Informationen an das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft.
    Die Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse sowie der zugehörigen sonstigen Angaben erfolgt monatlich an die Europäische Kommission.
  • Gasversorgungsunternehmen
    Es besteht eine Meldeverpflichtung an die entsprechend zuständige Stelle.
    Die Mitteilung der Gaspreise der Gasversorgungsunternehmen der industriellen Endverbraucherinnen/Endverbraucher sowie der zugehörigen sonstigen Angaben erfolgt zweimal jährlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT).
  • Elektrizitätsversorgungsunternehmen
    Es besteht eine Meldeverpflichtung an die entsprechend zuständige Stelle. Diese übermittelt die Informationen an das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft.
    Die Mitteilung der Strompreise der Elektrizitätsversorgungsunternehmen der industriellen Endverbraucherinnen/Endverbraucher sowie der zugehörigen sonstigen Angaben erfolgt zweimal jährlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT).
  • Inhaberinnen/Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch
    Anträge auf Preiserhöhung für Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch sind jederzeit bei der entsprechend zuständigen Stelle einzubringen.
    Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen muss wenigstens einmal jährlich im "Newsletter Gesundheit" (früher: "Mitteilung der Österreichischen Sanitätsverwaltung") eine Liste der Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch, für die während des Berichtszeitraums die Preise erhöht wurden, zusammen mit den neuen Preisen, die für die betreffenden Arzneimittel verlangt werden können, bekanntmachen.
    Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft muss der Europäischen Kommission über die Preise für Arzneimittel und über die Rechtsvorschriften betreffend Preisfestsetzung für Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch alle Mitteilungen machen, zu denen die Republik Österreich aufgrund europarechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.

Betroffene Unternehmen

  • Unternehmen, die in einer österreichischen Raffinerie Rohöl verarbeiten oder verarbeiten lassen
  • Gasversorgungsunternehmen der industriellen Endverbraucherinnen/Endverbraucher
  • Elektrizitätsversorgungsunternehmen der industriellen Endverbraucherinnen/Endverbraucher
  • Inhaberinnen/Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln

Zuständige Stelle

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft