Zweigniederlassungen von inländischen Unternehmen
Allgemeines
Als Zweigniederlassung (im gewerberechtlichen Kontext: weitere Betriebsstätte bzw. Filiale) wird ein vom Hauptsitz räumlich getrennter, organisatorisch weitgehend verselbständigter Teil eines Gesamtunternehmens verstanden, wobei dieser unter einer eigenen Leitung tätig wird und auf mehr als nur vorübergehende Dauer angelegt ist.
Zweigniederlassungen, die innerhalb Österreichs errichtet werden, sind verpflichtend zum Firmenbuch anzumelden. Sie verfügen aber dennoch über keine eigene Rechtspersönlichkeit; Rechtsträgerin/Rechtsträger bleibt vielmehr jene natürliche oder juristische Person, die auch hinter der Hauptniederlassung steht.
Das Errichten von Zweigniederlassungen erlaubt die Schaffung selbstständiger Organisationseinheiten, ohne hierfür eine eigene Tochtergesellschaft gründen zu müssen; insofern lassen sich Kosten sparen.
Firmenbuch
Die Firma der Zweigniederlassung hat grundsätzlich die Firma der Rechtsträgerin/des Rechtsträgers der Hauptniederlassung zu enthalten. Zulässig ist ein Zusatz, der auf die Eigenschaft als Zweigniederlassung hinweist (z.B. Niederlassung Tulln).
Wird von einem inländischen Unternehmen eine Zweigniederlassung in Österreich errichtet, muss sie vom vertretungsbefugten Organ der Hauptniederlassung zur Eintragung ins Firmenbuch angemeldet werden. Zuständiges Firmenbuchgericht ist das für den Sitz der Hauptniederlassung örtlich zuständige Landesgericht (→ BMJ), in Wien das Handelsgericht Wien (→ BMJ), in Graz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (→ BMJ).
Der vom vertretungsbefugten Organ gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigte Antrag an das Firmenbuchgericht muss enthalten:
- Bescheinigung, dass die Zweigniederlassung bereits tatsächlich errichtet wurde
- Firma der Zweigniederlassung
- Standort
- maßgebliche Geschäftsanschrift für Zustellungen
Gewerbeberechtigung
Bei der für den Standort der Zweigniederlassung zuständigen Gewerbebehörde ist ausgehend von der Gewerbeberechtigung der Hauptniederlassung die Ausübung des Gewerbes in Form einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) anzuzeigen. Allenfalls ist auch eine eigene Gewerbeberechtigung zu lösen, sofern die Zweigniederlassung eine andere gewerbliche Tätigkeit ausübt als die Hauptniederlassung.
Rechtsgrundlagen
- § 3 Firmenbuchgesetz (FBG)
- §§ 46, 345 Gewerbeordnung (GewO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz